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SWI 8, August 2017, Seite 397

Deutsches Gesetz über Arbeitnehmermitbestimmung ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Entscheidung: Konrad Erzberger/TUI AG, C-566/15.

Normen: (deutsches) Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer; Art 18, 45 AEUV.

Herr Erzberger machte geltend, das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer verletze das Unionsrecht, da es vorsehe, dass nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen könnten und in den Aufsichtsrat wählbar seien.

Dass die bei einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer – bei denen es sich in der Regel nicht um deutsche Staatsangehörige handeln werde – an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht mitwirken dürften, verstoße daher gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus sei der Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bei einer Versetzung in einen anderen Mitgliedstaat geeignet, die Arbeitnehmer davon abzuhalten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen.

Der EuGH hat sich diesem Vorbringen nicht angeschlossen: Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen...

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