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SWI 7, Juli 2012, Seite 322

Veranlagungsregeln für Vorsorgekassen unionsrechtswidrig

Nach § 30 BMSVG a. F. (vor ) musste sich ein Kapitalanlagefonds mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat für den Vertrieb seiner Anteile im Inland einem Zulassungsverfahren unterziehen. Das mit dem BMSVG geschaffene System gehört laut EuGH nicht zum österreichischen System der sozialen Sicherheit. Es funktioniert nach dem Kapitalisierungsprinzip, wonach die Zahlungen, die der Arbeitgeber in Höhe eines Prozentsatzes des Bruttoentgelts des betreffenden Arbeitnehmers an die Betriebliche Vorsorgekasse entrichtet, der Finanzierung der Abfertigung dienen, die der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnis erhält. Im Rahmen dieses Systems wird der Träger der Krankenversicherung des Arbeitnehmers nur als zwischengeschaltete Stelle tätig. Folglich kann ein solches System trotz seines sozialen Zwecks unionsrechtlich nicht als Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats gelten. Es liegt somit ein Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 AEUV vor (, VBV Vorsorgekasse AG/FMA).

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