Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 7, Juli 2012, Seite 338

EuGH: Beschränkt- und unbeschränkt Steuerpflichtige trotz fehlenden „Schumacker-Status“ in vergleichbaren Situationen

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-39/10, Kommission/Estland, hatte sich der EuGH mit der Unionsrechtskonformität einer estnischen Regelung zu befassen, nach der die Anwendung eines individuellen Steuerfreibetrags für jene Gebietsfremde nicht vorgesehen ist, deren Gesamteinkünfte so niedrig sind, dass ihnen dieser Freibetrag gewährt würde, wenn sie gebietsansässig wären.

Der Rechtsstreit gründet auf einer bei der Kommission eingebrachten Beschwerde einer in Finnland ansässigen estnischen Staatsangehörigen, der im Rahmen der in Estland S. 339vorgenommenen Berechnung der Einkommensteuer auf die ihr in Estland gezahlte Altersrente der Steuerfreibetrag sowie der zusätzliche Freibetrag, den das Gesetz für gebietsansässige Steuerpflichtige vorsieht, nicht gewährt wurden. Die Steuerpflichtige hat sich, nachdem sie in Estland das Rentenalter erreicht hatte, in Finnland niedergelassen, wo sie arbeitete und Rentenansprüche erwarb. Dadurch erhält sie zwei Renten, eine in Estland und eine weitere in Finnland, mit einem annähernd gleichen Betrag. Die in Estland bezogene Rente unterliegt der Einkommensteuer, während die Rentnerin in Finnland angesichts ihres sehr niedrigen Gesamteinkommens nicht steuerpflich...

Daten werden geladen...