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SWI 7, Juli 2012, Seite 343

BFH zur Abziehbarkeit bei beruflich und privat gemischt veranlassten (Auslands-)Reisen (hier: China, Frankreich)

  • Die Dienstreisegenehmigung ist bei Reisen, die nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien nicht als beruflich veranlasst anzusehen ist, unerheblich

  • Auch von beruflichen Organisationen angebotene Reisen müssen die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungsreise erfüllen

  • Regelmäßig kein Werbungskostenabzug, wenn die Reise zwar durch einen Fachverband angeboten und beworben, aber im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt wird („allgemeinbildende Studienreise“)

Eine in Deutschland ansässige Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten an der Regionalschule H übt gewerblich auch die Tätigkeit als Kursleiterin für Keramik- und Tonarbeiten an der Volkshochschule S aus und erteilt Nachhilfeunterricht. Sie macht Werbungskosten für eine vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung (LISA) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung X (LI X) angebotene und organisierte einmonatige Studienreise nach China, eine von LISA angebotene fünftägige Studienreise nach Paris sowie ein vom Institut für internationale Zusammenarbeit im Deutschen Volkshochschulverband angebotenes dreit...

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