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Ansässigkeitsbescheinigung des Zweitwohnsitzstaates im Fall von Remittance-Klauseln
Bezieht eine im Ausland ansässige natürliche Person Dividenden- und Zinseneinkünfte aus Drittstaaten (z. B. Schweiz), sind diese Kapitaleinkünfte auch dann von der inländischen Besteuerung zu entlasten, wenn die Kapitalanlagen auf dem Depot einer inländischen Bank gehalten werden.
Bei den nach OECD-Standards abgeschlossenen DBA gilt dies auch dann, wenn in Österreich ein Zweitwohnsitz unterhalten wird, der (auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts) unbeschränkte Steuerpflicht zur Folge hat. Allfällige Quellensteuerentlastungen im Drittausland sind diesfalls nicht auf der Grundlage des von Österreich mit dem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens, sondern aufgrund des vom Hauptansässigkeitsstaat mit dem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens geltend zu machen. Dies deshalb, weil sich bei einem nach OECD-Standards mit dem Hauptwohnsitzstaat abgeschlossenen DBA die Steuerberechtigung des Zweitwohnsitzstaates nur mehr auf (bestimmte) Einkünfte mit Quelle in seinem eigenen Staatsgebiet reduziert. Ein Staat, der solcherart nur mehr Einkünfte aus Quellen seines eigenen Staatsgebietes besteuert, erfüllt nach Art. 4 Abs. 1 letzter Satz OECD-MA nicht mehr die Voraussetzungen für eine Qualifikati...