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Wegzugsbesteuerung und „negative stille Reserven“
Umstände, die hinsichtlich einer qualifizierten Beteiligung zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, gelten als Veräußerung der Beteiligung und lösen in diesem Rahmen eine Wegzugsbesteuerung aus. Die Einkünfte sind hierbei mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Wegfalls des Besteuerungsrechts Österreichs und den Anschaffungskosten anzusetzen.
Im Fall des Wegzugs wird sonach ein Veräußerungsvorgang fingiert. Liegt der gemeine Wert unter den Anschaffungskosten, ergeben sich daher im Wegzugszeitpunkt keine steuerlich erfassbaren positiven Einkünfte, wohl aber liegen steuerlich relevante negative Einkünfte vor.
Der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erfordert den Eintritt von Umständen, die zu einem Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen. Diese VorausS. 516 setzung liegt aber nicht vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz aus Österreich in die Schweiz verlegt. Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz legt fest, dass auch nach Wohnsitzwechsel in die Schweiz ein Wertzuwachs in den Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Anlass einer tatsächlichen Veräußerung besteuert werden darf. Das Abkommen entzieht daher Österreich...