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Auswirkung des DBA Großbritannien auf die Wegzugsbesteuerung
Das DBA Großbritannien sieht für Fälle eines Wegzugs nach Großbritannien in Art. 13 Abs. 5 eine zeitliche Verzögerung des Verlusts des Besteuerungsrechts Österreichs vor. Denn nach dieser Bestimmung geht bei einem Wegzug nach Großbritannien das österreichische Besteuerungsrecht erst nach Ablauf von drei Jahren verloren, falls Großbritannien den Veräußerungsgewinn nicht besteuern sollte. Sollte das Unterbleiben einer britischen Besteuerung auf die Anwendung der „Remittance-Klausel“ des Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zurückzuführen sein, dann bliebe das Besteuerungsrecht Österreichs sogar zeitlich unbefristet aufrecht. Denn nach dieser Klausel wird bei Steuerpflichtigen, die in Großbritannien „resident but not domiciled” sind und die daher nach britischem Steuerrecht nur mit den nach Großbritannien überwiesenen Beträgen besteuert werden, in diesem Fall das österreichische Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt.
Bei Wegzug nach Großbritannien geht daher für die von § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG (i. d. F. BBG 2011) erfassten Kapitalbeteiligungen (qualifizierte Kapitalbeteiligungen) das Besteuerungsrecht hinsichtlich des eingetretenen Wertzuwachses nur bedingt verloren. Nach Auffassung des BMF bezieht sich die in § 31 Abs. 2 Z 2 EStG (i. d. F. vor dem BBG 2...