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Auswirkung des DBA Großbritannien auf die Wegzugsbesteuerung
Das DBA Großbritannien sieht für Fälle eines Wegzugs nach Großbritannien in Art. 13 Abs. 5 eine zeitliche Verzögerung des Verlusts des Besteuerungsrechts Österreichs vor. Denn nach dieser Bestimmung geht bei einem Wegzug nach Großbritannien das österreichische Besteuerungsrecht erst nach Ablauf von drei Jahren verloren, falls Großbritannien den Veräußerungsgewinn nicht besteuern sollte. Sollte das Unterbleiben einer britischen Besteuerung auf die Anwendung der „Remittance-Klausel“ des Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zurückzuführen sein, dann bliebe das Besteuerungsrecht Österreichs sogar zeitlich unbefristet aufrecht. Denn nach dieser Klausel wird bei Steuerpflichtigen, die in Großbritannien „resident but not domiciled” sind und die daher nach britischem Steuerrecht nur mit den nach Großbritannien überwiesenen Beträgen besteuert werden, in diesem Fall das österreichische Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt.
Bei Wegzug nach Großbritannien geht daher für die von § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG (i. d. F. BBG 2011) erfassten Kapitalbeteiligungen (qualifizierte Kapitalbeteiligungen) das Besteuerungsrecht hinsichtlich des eingetretenen Wertzuwachses nur bedingt verloren. Nach Auffassung des BMF bezieht sich die in § 31 Abs. 2 Z 2 EStG (i. d. F. vor dem BBG 2011) bzw. § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG (i. d. F. BBG 2011) enthaltene Wendung „Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten ... führen“ auf einen unbedingten Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts. Denn erst mit dem Eintritt der Bedingung geht das Besteuerungsrecht verloren.
Verlegt daher ein österreichischer Steuerpflichtiger, der eine qualifizierte inländische Kapitalbeteiligung seinerzeit um 1.000 erworben hat, seinen Wohnsitz im Jahr 1 nach Großbritannien (Wert der Beteiligung zu diesem Zeitpunkt 1.800) und wird er dort als “resident but not domiciled” eingestuft, dann liegt kein Fall einer Wegzugsbesteuerung im Jahr 1 vor, und es bedarf daher keines Antrags auf Besteuerungsaufschub. Wird die Beteiligung im Jahr 6 schließlich um 3.000 verkauft, wobei der Verkaufserlös auf ein österreichisches Bankkonto transferiert und nicht nach Großbritannien überwiesen wird, ist der erzielte Veräußerungsgewinn von 2.000 in Österreich steuerpflichtig.
Sollte hingegen der Veräußerungserlös nach Großbritannien überwiesen werden und dort der Besteuerung unterliegen, dann würde dadurch ein Umstand eintreten, der zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts führt. In diesem Fall würde sonach die Wegzugsbesteuerung gleichsam bei der Veranlagung des Veräußerungsgewinns im Jahr 6 „nachgeholt“. Dies bedeutet allerdings, dass im Jahr 6 nicht mehr ein Veräußerungsgewinn von 2.000, sondern – aufgrund des DBA – nur mehr ein Veräußerungsgewinn von 800 besteuert werden darf.
Nach Auffassung des BMF steht Art. 13 Abs. 4 DBA Großbritannien einer in dieser Form nachgeholten Wegzugsbesteuerung nicht entgegen. Denn die verfahrensrechtliche Art S. 517 und Weise, wie eine – abkommensrechtlich unbestrittenermaßen zulässige – Wegzugsbesteuerung vorgenommen wird (im vorliegenden Fall im Wege einer Veranlagung des Jahres 6 mit dem Wertzuwachs bis zum Jahr 1), wird durch das Abkommen nicht berührt.
EAS 1595 und 1845, die sich mit einem seinerzeit im DBA Schweiz vorgesehenen bedingten Besteuerungsverlust zu befassen hatten, sind durch die Änderung im BBG 2007 überholt, weil seit dieser Gesetzesänderung nicht mehr „Maßnahmen des Steuerpflichtigen“, sondern vom Verhalten des Steuerpflichtigen unabhängige „Umstände“ für den Verlust des Besteuerungsrechts maßgebend sind; für die in den EAS vertretene Auffassung war aber diese – nunmehr bereits entfallene – Verknüpfung des Besteuerungsverlusts mit den vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen ausschlaggebend. (EAS 3242 v. )