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SWI 12, Dezember 2011, Seite 518

Bauüberwachung durch eine inländische Architektin in Rumänien, Serbien und Tschechien

Übernimmt eine in Österreich ansässige und freiberuflich tätige Architektin die Planung und Bauüberwachung von Speditionsanlagen und Lagereinrichtungen in Rumänien, Serbien und Tschechien, wobei die Planungsleistungen im österreichischen Architektenbüro ausgeführt werden und vor Ort nur die Bauaufsicht und Herstellungsüberwachung sowie andere einschlägige Arbeitsleistungen erbracht werden (Erhebung der für die Planung maßgebenden örtlichen Gegebenheiten, Verhandlungen für die Einholung der Baubewilligung) dann ist in jenen Abkommen, die – wie die DBA mit Rumänien und Serbien – noch unterschiedliche Zuteilungsregeln für gewerblich tätige und freiberuflich tätige Unternehmen enthalten, die für freiberuflich Tätige maßgebende Verteilungsnorm des DBA anzuwenden.

Nach Art. 14 DBA Rumänien darf die österreichische Architektin nur dann in Rumänien besteuert werden, wenn ihr dort eine „feste Einrichtung“ zur Verfügung steht. Die „feste Einrichtung“ entspricht im Wesentlichen einer in Art. 5 definierten „Betriebsstätte“. RäumS. 519 lichkeiten führen daher ab einer Nutzungsdauer von sechs Monaten zum Entstehen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung. Es ist allerdings international nicht geklärt, ob die in ...

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