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EuGH: Erwerb notleidender Forderungen keine mehrwertsteuerlich relevante Leistung seitens des Erwerbers
In seinem Urteil vom , Rs. C-93/10, GFKL, hatte sich der EuGH mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Erwerbs notleidender Forderungen zu befassen. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Essen-Nordost (im Folgenden: Finanzamt) und der GFKL Financial Services AG (im Folgenden: GFKL) über die Mehrwertsteuer, die dieses Unternehmen für den von einer ihrer Tochtergesellschaften getätigten Kauf von Forderungen aus gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen zu entrichten hatte.
Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
GFKL ist die alleinige Gesellschafterin und Organträgerin einer Gesellschaft deutschen Rechts, die am von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen erwarb. Zum Stichtag, dem , belief sich der Nennwert dieser Forderungen auf 15.500.915,16 Euro. Der Kaufvertrag sah u. a. vor, dass ab diesem Stichtag die genannten Rechte und Forderungen für Rechnung und Risiko des Käufers geführt bzw. gehalten wurden, die diesbezüglichen Zahlungen dem Käufer zustehen sollten und die Haftung des Verkäufers für die Einbringung der in Rede stehenden Forderungen aus...