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SWI 12, Dezember 2011, Seite 556

BFH zum Tätigwerden ausländischer Steuerberater (hier eine in Großbritannien registrierte Ltd. mit Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien)

  • Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat

  • Bei ihrer Tätigkeit in Deutschland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 dStBerG genannten Personen (u. a. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung)

  • Diese Einschränkung ist eine unionsrechtlich zulässige Diskriminierung

Eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. (StB-Ltd.) mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden, die in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach den §§ 32 Abs. 3, 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes anerkannt ist, wird im Jahr 2008 in einer Umsatzsteuerangelegenheit für eine in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Gesellschaft (Z Ltd.) im sogenannten „AdV-Verfahren“ (Aussetzung der Vollziehung, § 361 dAO) tätig. Die StB-Ltd. verfügt über keine Berufshaftpflichtversicherung. Für sie handelt als „director“A, dessen Bestellung als Steuerberater in Deutschland im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls rechtskräftig widerrufen wurde. Unter Bezugnahme auf den gestellten AdV-Antrag weist das Finanzamt die StB-Ltd. als Bevollmächtigte der Z Ltd. gemäß § 80 Abs...

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