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Auswirkungen der "Rückfallklausel" des Art. 15 Abs. 4 DBA-Deutschland bei inländischen Gerüstbauten
Wird ein deutsches Unternehmen mit den Gerüstbauten für Großprojekte in Österreich betraut, wobei die Mitwirkung an der inländischen Bauführung wegen Überschreitens der 12-Monatsfrist des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Deutschland zum Entstehen einer inländischen Baubetriebstätte führt, dann steht das Lohnbesteuerungsrecht an den in dieser Baubetriebstätte eingesetzten deutschen Arbeitskräften Österreich zu; und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitskräfteeinsatz in Österreich die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2 DBA-Österreich überschreitet oder nicht; denn nach dieser Abkommensbestimmung ist diese Frist bei Arbeitskräften einer inländischen Betriebstätte des ausländischen Arbeitgebers unbeachtlich.
Wurde daher bei jenen Arbeitskräften, deren Inlandseinsatz zunächst für Zeiträume unter 183 Tagen geplant war, die Lohnsteuer - zu Unrecht - an die deutsche Steuerverwaltung abgeführt, dann ist nunmehr der abkommenskonforme Zustand herbeizuführen. Es ist wohl einzuräumen, dass hier ein Anwendungsfall der "Rückfallklausel" von Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens vorliegen könnte, dem zufolge wegen Nichtbesteuerung in Österreich das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt. Doch setzt die Herb...