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Liechtensteinische Stiftungen im Spannungsfeld zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Ebenso wie in Österreich steht auch in Deutschland die steuerrechtliche Behandlung liechtensteinischer Stiftungen in letzter Zeit verstärkt im Fokus von Finanzverwaltung, Literatur und Rechtsprechung. Je nach Einordnung einer liechtensteinischen Stiftung als eigenständige Rechtsperson, Treuhand- oder Scheingeschäft ergeben sich unterschiedliche schenkungsteuerrechtliche Folgen. Von Löwe/Pelz (DB 2005, 1601 ff.) berichten über ein Urteil des FG Reinland-Pfalz, wonach Zustiftungen an eine liechtensteinische Stiftung der Schenkungsteuer unterliegen. Die Autoren merken dazu aus steuerrechtlicher Sicht an, dass eine Schenkungssteuerpflicht die Bereicherung der liechtensteinischen Stiftung voraussetze. Der Empfänger der Zuwendung, somit die liechtensteinische Stiftung, muss über das zugewendete Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich endgültig frei verfügen können. Dies soll bei den in der Praxis vorkommenden Stiftungsgestaltungen regelmäßig nicht der Fall sein. Vor dem Hintergrund des Urteils des FG Rheinland-Pfalz äußern Von Löwe/Pelz die Befürchtung, dass in Zukunft derartige Gestaltungen in zunehmendem Maße auch steuerstrafrechtliche Folgen auslösen könnten.