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Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht
Das FG Münster hat mit Beschluss vom dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht, Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus einer belgischen Betriebsstätte nach § 20 Abs. 2 und 3 dAStG entgegen dem im konkreten Fall an sich anwendbaren DBA Deutschland-Belgien nicht von der deutschen Besteuerung freizustellen, sondern lediglich die in Belgien erhobene Steuer anzurechnen. Ribbrock und Körner (IStR 2005, 636 f.) weisen darauf hin, dass mit § 20 Abs. 2 und 3 dAStG auch die §§ 7 ff. dAStG auf dem europarechtlichen Prüfstand stehen. Wenn nämlich bereits im Falle des § 20 dAStG, d. h. bei ausländischen Personengesellschaften und Betriebsstätten eine Hinzurechnungsbesteuerung unzulässig wäre, so müsse dies umso mehr für die Hinzurechnungsbesteuerung bei steuerlich grundsätzlich intransparenten Kapitalgesellschaften nach den §§ 7 ff. dAStG gelten. Der Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH ist auch aus österreichischer Sicht vor dem Hintergrund des in § 10 Abs. 4 KStG vorgesehene Methodenwechsels von Interesse.