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Fiktivsteueranrechnung bei thailändischen Dividenden
(BMF) - § 97 Abs. 4 EStG sieht vor, dass im Fall endbesteuerter ausländischer Kapitalerträge eine Sonderveranlagung beantragt werden kann, um eine DBA-konforme Anrechnung von Auslandssteuern zu erwirken. Diese Sonderveranlagung, die einerseits eine progressionserhöhende Wirkung der ausländischen Kapitalerträge zur Folge hat, andererseits aber nicht die Einbeziehung auch aller anderen endbesteuerten Kapitalerträge erfordert, ist nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut auf die durch Kapitalertragsteuerabzug endbesteuerten Kapitalerträge eingeschränkt.
Erfolgt für ausländische Kapitalerträge nach § 37 Abs. 8 EStG eine Veranlagungsendbesteuerung, ist derzeit keine Regelung im innerstaatlichen Recht vorgesehen, wie die Auslandssteueranrechnung vorzunehmen ist. Angesichts des Umstandes, dass die Veranlagungsendbesteuerung als Kapitalertragsteuerersatz anzusehen ist, erscheint eine Gesetzesinterpretation sachgerecht, der zufolge der Anrechnungsmechanismus bei der Endbesteuerung durch Veranlagungsbesteuerung jenem im Fall eines Kapitalertragsteuerabzuges entsprechen soll.
Eine solche Auslegung von § 97 EStG verstößt nicht gegen Abkommensrecht, da auf der Ebene der Doppelbesteuerungsabkommen nicht in die Frage eingegriffen wird, in we...