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Konzertlogistikgesellschaften
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind ausländische Künstleragenturen keine "Mitwirkenden an inländischen Unterhaltungsdarbietungen" und unterliegen daher mit ihren Einkünften nicht der beschränkten Steuerpflicht. In diesem Zusammenhang findet sich im Erkenntnis vom , 2000/14/0165, unter anderem folgende Aussage: "Anders als Zahlungen an Künstleragenturen sind Zahlungen an Künstler im Rechtskleid einer juristischen Person zu beurteilen. Die Künstleragentur ist ein vom Künstler zu unterscheidender Dritter, der eigenständige Managementleistungen erbringt, aber nicht selbst an der Unterhaltungsdarbietung beteiligt ist."
Der Gerichtshof sieht sonach das entscheidende Kriterium für die Einstufung eines Gewerbebetriebes als Mitwirkender darin, dass dieser Gewerbebetrieb an der Darbietung "beteiligt" ist, und er bejaht das Vorliegen dieses Erfordernisses beim Gewerbebetrieb einer "Theater-AG". Der Gerichtshof verlangt sonach Beteiligung an der Unterhaltungsdarbietung als Voraussetzung der Abzugsteuerpflicht, lässt aber noch im Interpretationsfreiraum S. 559stehen, was er unter "Beteiligung" verstanden wissen möchte. Es wird vermutet, dass das Wesen einer "Beteiligung" eines Gewerbe...