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SWI 10, Oktober 1999, Seite 463

Besteuerung von Stock Options

Gerald Toifl

Nachdem Stock Options im angloamerikanischen Raum schon seit einiger Zeit als alternatives Entlohnungsinstrument insbesondere für leitende Mitarbeiter eingesetzt werden, werden diese in jüngster Zeit zunehmend auch im deutschen Sprachraum verwendet. Aus der Sicht des eine Stock Option erhaltenden Arbeitnehmers stellt sich dabei insbesondere die Frage nach dem Besteuerungszeitpunkt. Die OFD Berlin hat in einer Verfügung vom – St 423 – S 2347 – 1/99 (DB 1999, 1241) zur lohnsteuerlichen Behandlung Stellung genommen. Demnach wird an der bisherigen Auffassung festgehalten, wonach bei einem auf Grund einer individuellen Zusage eingeräumten nicht handelbaren Optionsrecht ein geldwerter Vorteil erst bei Ausübung des Optionsrechts zufließt. Maßgebend soll das Kriterium der „Marktgängigkeit" sein. Dies setzt die uneingeschränkte Veräußerbarkeit der Option auf einem vorhandenen und für alle offenen Markt voraus. Wenn daher der Arbeitgeber (oder für ihn ein Dritter) Stillhalter der Option ist und für sich (oder für den Dritten) ein Vorkaufsrecht vereinbart, soll keine Marktgängigkeit vorliegen.

Rubrik betreut von: Toifl
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