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In Österreich ansässige Bedienstete der Italienischen Staatsbahnen
Gemäß Artikel 19 DBA-Italien dürfen Vergütungen, die der italienische Staat für ihm erbrachte Dienste zahlt, nur in Italien besteuert werden. Art. 19 Abs. 2 des Abkommens bezieht ausdrücklich die an das Personal von Einrichtungen der Italienischen Staatsbahnen gezahlten Vergütungen in diese Regelung mit ein. Dies kann nur so verstanden werden, daß die Erwerbsklausel des Artikels 19 Abs. 4, also jene Klausel, die das Personal erwerbswirtschaftlicher staatlicher Einrichtungen eines Staates aus dem Anwendungsbereich des Artikels 19 herauslöst, für die Italienischen Staatsbahnen wirkungslos bleibt. Die Aktivbezüge der in Österreich lebenden Bediensteten der Italienischen Staatsbahnen sind daher in Österreich von der Besteuerung freizustellen. (EAS 1510 v. )