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SWI 10, Oktober 1999, Seite 462

Methodenwechsel gemäß § 10 Abs. 3 KStG im Verhältnis zu einer maltesischen Finanzierungsgesellschaft

(BMF) – Wurden von einer österreichischen Aktiengesellschaft Finanzmittel in eine maltesische Non-Trading-Offshore-Gesellschaft investiert, die nach dem Malta Financial Services Centre Act in Malta von der Besteuerung freigestellt ist, dann unterliegen die Gewinnausschüttungen nach Maßgabe der Regelungen des § 10 Abs. 3 KStG und der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 der inländischen Besteuerung. Das DBA-Malta steht aus den vorangeführten Gründen der Anwendung dieser österreichischen Mißbrauchsabwehrgesetzgebung nicht entgegen (EAS 1410).

Ob die schädlichen Passiveinkünfte der maltesischen Finanzierungsgesellschaft aus inländischen oder ausländischen Zinsen stammen, m. a. W., ob der beim Zinsenzahler anfallende Zinsenaufwand die österreichische oder eine ausländische Besteuerungsgrundlage vermindert hat, ist unerheblich. (EAS 1509 v. )

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