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EuGH: Einschränkung des Optionsrechts zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zulässig
Mit Urteil vom Rs. C-391/97 Gschwind hatte der EuGH über Fragen des Finanzgerichts Köln betreffend die Vereinbarkeit der Kriterien für die Option zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu entscheiden. Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen Frans Gschwind und dem Finanzamt Aachen-Außenstadt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und wohnt mit seiner Familie in den Niederlanden, nahe der deutschen Grenze. In den Jahren 1991 und 1992 war er in Aachen (Deutschland) beschäftigt, seine Ehefrau hingegen in den Niederlanden. Er erzielte in jedem dieser Jahre steuerpflichtige Arbeitseinkünfte in Höhe von rund 74.000 DM; dies entsprach etwa 58% der gemeinsamen Einkünfte. Nach Art. 10 Abs. 1 des DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden waren die Einkünfte des Herrn Gschwind in Deutschland und die seiner Frau in den Niederlanden zu versteuern. Nach Art. 20 Abs. 3 DBA waren die niederländischen Steuerbehörden jedoch berechtigt, in die Besteuerungsgrundlage die in Deutschland der Steuer unterliegenden Einkünfte einzubeziehen, von der so berechneten Steuer jedoch den Teil abzuziehen, ...