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SWK 25, 26. August 2026, Seite 1084

Energiekrisenbeitrag-Strom für Zeiträume ab 2024 verfassungswidrig?

Entscheidung: (Beschluss zur amtswegigen Prüfung betreffend § 1 Abs 2 und Abs 3, § 3 sowie § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 3 und 4 EKBSG idF BGBl I 2024/13).

Normen: §§ 1 Abs 2 und Abs 3, 3, 5 Abs 1 und Abs 2 Z 3 und Z 4 EKBSG idF BGBl I 2024/13.

Rechtssatz: Nach der vorläufigen Auffassung des VfGH dürften jene Gründe, die die Regelung für Zeiträume bis zum sachlich rechtfertigten, für Zeiträume ab dem nicht mehr bestehen. [...]

Sollte die Gesetzesprüfung ergeben, dass die die Abgabe für einen angemessenen, begrenzten Zeitraum rechtfertigende Sondersituation im Jahr 2024 nicht mehr bestanden haben sollte, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage, welche sachlichen Gründe die Auswahl des Besteuerungsgegenstands und damit die Weitergeltung der Abgabe ab dem Jahr 2024 zu rechtfertigen vermögen.

Selbst wenn aber das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben sollte, dass die Auswahl des Besteuerungsgegenstands auch für die Jahre ab 2024 sachlich begründet ist, hat der VfGH vorderhand Zweifel, ob die besondere Ausgestaltung der Abgabe, soweit sie in einer produktionskostenunabhängigen Belastung von Überschusserlösen der Stromerzeuger besteht, mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang steht. [...]

Zusammenfassend geht der VfGH daher vorderh...

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