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SWK 25, 26. August 2026, Seite 1067

Zur richtigen Bescheidadressierung und dem Zusatz „z.H.“

Rechtswidrige Annahme eines Nichtbescheides durch das Finanzamt Österreich

Christian Puntigam und Dominik Hauer

Im gegenständlichen Verfahren hatte das BFG über die Korrektheit der Bescheidadressierung in dem Fall zu entscheiden, dass irrtümlich die steuerliche Vertreterin ebenfalls als Adressatin angeführt wird.

1. Sachverhalt und Verfahren

Das Finanzamt erließ Rückerstattungsbescheide nach § 15 Abs 2 COFAG-NoAG betreffend die der N-GmbH gewährten Ausfallsboni bzw Fixkostenzuschüsse.

Im dagegen geführten Beschwerdeverfahren vertrat es die Ansicht, dass diese mangels korrekter Bescheidadressierung Nichtbescheide seien, wies die Beschwerde daher zurück und erließ amtswegig neuerlich Bescheide gleichen Inhalts.

Die Zustellung erfolgte jeweils elektronisch in die Databox der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin.

Die Adressierung der vermeintlichen Nichtbescheide erfolgte wie folgt:

Abbildung 1: Adressierung der Bescheide.Abbildung 1: Adressierung der Bescheide.

Unter der fett gedruckten Überschrift „Firma“ wurde der korrekte Firmenwortlaut der N-GmbH (ebenfalls fett) angeführt, darunter - ohne Fettdruck - der abgekürzte Firmenwortlaut der steuerlichen Vertreterin, anschließend mit „z.H.“ der Vor- und Zuname deren Sachbearbeiterin und darunter die Anschrift der steuerlichen Vertreterin.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, der Zusatz „z.H.“ hätte der ...

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