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SWK 25, 26. August 2026, Seite 1046

KESt-Abzug bei Privatstiftungen als Vereinfachung der Besteuerung?

Vorschlag an den Gesetzgeber, um Verwaltungsarbeit zu reduzieren

Ernst Marschner

Seit Beginn des Jahres 2026 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen bei Privatstiftungen und natürlichen Personen mit 27,5 % gleich hoch. Soweit die Erzielung von Kapitalerträgen über eine bestimmte inländische Stelle erfolgt, kommt es bei natürlichen Personen zum Abzug der KESt und weitgehend zur Endbesteuerung, sodass der Steuerpflichtige keine weiteren Schritte in seiner Einkommensteuererklärung setzen muss. Bei Privatstiftungen erfolgt hingegen eine sehr aufwändige Veranlagung zur sogenannten Zwischensteuer. Dieser Beitrag soll aufzeigen, dass die für natürliche Personen gegebene Erleichterung auch für Privatstiftungen genutzt werden könnte. Allerdings ist dazu der politische Wille für eine Gesetzesänderung notwendig.

1. Ausgangslage

1.1. Derzeitige Ausgestaltung des KESt-Abzugs

§ 27 EStG sieht die Besteuerung von vier Arten von Kapitaleinkünften vor, nämlich

1.

Früchten aus Kapitalanlagen, dh insbesondere Zinsen und Dividenden gemäß § 27 Abs 2 EStG,

2.

Kursgewinnen aus Kapitalanlagen (dabei kommt es gemäß § 27 Abs 3 EStG darauf an, dass ein Wirtschaftsgut steuerpflichtig ist, wenn Früchte - sollten solche vorliegen - als „Kapitalfrüchte“ zu besteuern sind),

3.

aus Derivaten gemäß § 27 Abs 4 EStG sowie

4.

aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs 4a EStG.

Während Früchte i...

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