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Der tätigkeitsbezogene Betrieb als einbringungsfähiges Vermögen
Maßgeblich ist die steuerliche Zurechenbarkeit der Einkunftsquelle
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , Ra 2019/15/0096, klargestellt, dass auch rein tätigkeitsbezogene Betriebe einbringungsfähig sind. Dieser Beitrag untersucht die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsprechung und leitet daraus praktische Konsequenzen ab.
1. Überblick
Die Einbringung nach Art III UmgrStG ist in der steuer- und gesellschaftsrechtlichen Praxis ein zentrales Gestaltungsmittel, um Einzelunternehmen oder Personengesellschaften steuerneutral/steuerbegünstigt in eine Körperschaft einzubringen. Die Begünstigungen des UmgrStG lassen sich dahingehend rechtfertigen, dass Umgründungen wirtschaftlich betrachtet lediglich einen Formwechsel der Unternehmensorganisation darstellen und nicht als Realisierungsvorgänge gewertet werden müssen. Die damit verbundene Ausnahme von der Besteuerung stiller Reserven stellt keinen endgültigen Verzicht, sondern lediglich ein Hinausschieben dar. Zu den wesentlichen Vorteilen einer Einbringung iSd Art III UmgrStG zählen
die Buchwertfortführung,
die Steuerneutralität von Buchgewinnen und -verlusten sowie
die Rückwirkungsfiktion nach § 13 Abs 1 UmgrStG.
Zwingende Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art III UmgrStG ist das Vorliegen einbringungsfähigen Vermögens iSd § 12 Abs 2 UmgrStG. Betriebe und Teilbetriebe iSd § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG bi...