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SWK 25, 26. August 2026, Seite 1082

Durchrechnung sonstiger Bezüge ohne Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen

Entscheidung: (Prüfungsbeschluss vom , E 3972/2024; § 41 Abs 4 Satz 3 EStG idF BGBl I 2011/76 verfassungskonform).

Norm: § 41 Abs 4 Satz 3 EStG idF BGBl I 2011/76.

Rechtssatz:

Zum Prüfungsbeschluss (E 3972/2024):

Die Regelung des § 41 Abs 4 Satz 3 EStG dürfte für außergewöhnliche Belastungen in Fällen wie jenem des Beschwerdeführers dazu führen, dass die als Begünstigung konzipierte Steuer auf sonstige Bezüge in einen Steuernachteil verkehrt wird und eine Steuerzahlungspflicht für Einkommensteile bewirkt, die wegen der Finanzierung eines zwangsläufig erwachsenden Aufwands für die Steuerzahlung nicht zur Verfügung stehen. Damit dürfte dem Grundsatz der Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Es erscheint mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn ein Steuerpflichtiger mit außergewöhnlichen Belastungen in solchen Fällen die gleiche Steuerbelastung wie ein Steuerpflichtiger ohne solche Aufwendungen zu tragen hätte, obgleich ihm ein geringerer Betrag für die Steuerzahlung zur Verfügung steht.

Zur Nichtaufhebung (G 205/2025):

In Anbetracht der Funktion des ermäßigten Tarifs für sonstige Bezüge ist eine gesamt...

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