EKBSG § 5. Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags, BGBl. I Nr. 220/2022, gültig ab 01.12.2022

§ 5. Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags

(1) Beitragsschuldner ist

1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;

2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.

(2) Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:

1. am für den Zeitraum bis ;

2. am für den Zeitraum bis .

(3) Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Abs. 2.

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