§ 12. Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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