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Verzinsung von Bankguthaben zu Mitarbeiterkonditionen
Entscheidung: .
Rechtssätze: Zahlt eine Bank ihren (aktiven und ehemaligen) Mitarbeitern Zinsen für Bankguthaben zu besonders guten Konditionen, stellen diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, soweit sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG anzusehen sind. Inwieweit ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, ist durch Vergleich mit den besten marktüblichen Konditionen zu ermitteln.
Profitieren neben dem Mitarbeiter auch dessen Angehörige von Mitarbeiterkonditionen, sind die Vorteile dieser Angehörigen für Zwecke der Besteuerung dem Mitarbeiter zuzurechnen.
Soweit Zinsen auf Bankguthaben unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren sind, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weshalb insoweit der besondere Steuersatz von 25 % und die Endbesteuerungswirkung nicht zur Anwendung kommen.
Stellen Zinszahlungen des Arbeitgebers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, können diese nicht als „Mitarbeiterrabatt“ iSd § 3 Abs 1 Z 21 EStG angesehen werden, da schon nach dem allgemeinen Begriffsverständnis kein „Rabatt“ (= Preisnachlass) vorliegt.