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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 11.08.2026, RV/3100180/2026

Verzinsung von Bankguthaben zu Mitarbeiterkonditionen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Zahlt eine Bank ihren (aktiven und ehemaligen) Mitarbeitern Zinsen für Bankguthaben zu besonders guten Konditionen, stellen diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, soweit sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 anzusehen sind. Inwieweit ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, ist – analog zu – durch Vergleich mit den besten marktüblichen Konditionen zu ermitteln.
Profitieren neben dem (aktiven oder ehemaligen) Mitarbeiter auch dessen Angehörige von Mitarbeiterkonditionen, sind die Vorteile dieser Angehörigen für Zwecke der Besteuerung dem Mitarbeiter zuzurechnen (vgl. Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2026, § 15 Rz 9; ; , Ro 2022/15/0038).
Soweit Zinsen auf Bankguthaben unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren sind, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weshalb insoweit der besondere Steuersatz von 25 % und die Endbesteuerungswirkung nicht zur Anwendung kommen.
Stellen Zinszahlungen des Arbeitgebers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, können diese nicht als "Mitarbeiterrabatt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 angesehen werden, da schon nach dem allgemeinen Begriffsverständnis kein "Rabatt" (= Preisnachlass) vorliegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2024 mit -6.691,00 Euro festgesetzt wird.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem beiliegenden Berechnungsblatt (Beilage 3) zu entnehmen, welches einen integralen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Verfahren ist im Wesentlichen strittig, ob bzw. inwieweit Zinsen, welche eine Bank an einen (ehemaligen) Mitarbeiter für Bankguthaben bezahlt, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, wenn der Zinssatz aufgrund von Mitarbeiterkonditionen höher ist als der Zinssatz, den die Bank üblicherweise anderen Kunden gewährt; insbesondere ist der heranzuziehende Vergleichsmaßstab strittig.

1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen

1.1. Verfahren vor der Abgabenbehörde

Am brachte der Beschwerdeführer (Bf.) über FinanzOnline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Bf. - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen - im Wesentlichen erklärungsgemäß veranlagt (lediglich ein vom Bf. nicht beantragter pauschaler Betrag für Diätverpflegung wurde von der belangten Behörde amtswegig zusätzlich in Abzug gebracht).

Am erhob der Bf. gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin wendete er zusammengefasst ein, der Lohnzettel der ***X-Bank-AG*** (nunmehr: ***X-Bank-AG-neu***, in der Folge nur: ***X-Bank***) sei gänzlich zu Unrecht ausgestellt worden; in Wahrheit habe er im Jahr 2024 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seiner ehemaligen Arbeitgeberin bezogen. Die ***X-Bank*** habe in ihrem Lohnzettel Sparzinsen in Höhe von 7.970,43 € als "Mitarbeiterrabatt" einer Besteuerung unterzogen; diese seien jedoch bereits mit 25 % Kapitalertragsteuer versteuert worden und somit endbesteuert; außerdem stünden sie nicht im Zusammenhang mit dem früheren Dienstverhältnis; sie können deshalb nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis (erneut und höher) besteuert werden. Zudem habe die ***X-Bank*** den Freibetrag für Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 nicht berücksichtigt, obwohl dieser auch Pensionisten zustehe. Hinsichtlich beider Punkte verwies der Bf. auf die Entscheidungen sowie .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise - nämlich hinsichtlich des Freibetrages für Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 - statt, indem sie 1.000,00 € von der Bemessungsgrundlage abzog. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dazu führte die Behörde begründend zusammengefasst aus, es handle sich bei Sparzinsen, soweit diese nicht fremdüblich seien, um einen Vorteil aus einem (früheren) Dienstverhältnis und somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien diesen gegenüber subsidiär, weshalb richtigerweise eine tarifmäßige Besteuerung dieses Vorteils zu erfolgen habe. Ferner führte die Behörde - im Widerspruch zum Spruch der Beschwerdevorentscheidung - aus, dass hinsichtlich der Sparzinsen begrifflich kein "Mitarbeiterrabatt" vorliegen könne, da dem Bf. keine Vergünstigungen bzw. Preisnachlässe gewährt wurden, sondern ihm vielmehr unmittelbar Geld zugeflossen ist, womit nach allgemeinem Verständnis des Begriffes kein "Rabatt" vorliege.

Am brachte der Bf. diesbezüglich einen Vorlageantrag ein, in welchem er im Wesentlichen seine bisherige Argumentation wiederholt und zum Teil näher ausführt; zudem brachte der Bf. mit näherer Begründung vor, dass sich die Berechnung des Zinsvorteils durch die ***X-Bank*** als ungeeignet erweise.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin wiederholte sie im Wesentlichen die Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung und brachte ergänzend vor, dass die Endbesteuerungswirkung im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen im Erkenntnis - nicht greife, da dem Grunde nach keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlägen, für welche keine Endbesteuerungswirkung vorgesehen sei.

1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Das Bundesfinanzgericht beschäftigte sich schon vor Eingang der gegenständlichen Beschwerde mit einem gleich gelagerten Sachverhalt, der eine ehemalige Arbeitnehmerin derselben Bank betrifft (zur Geschäftszahl RV/3100825/2025). Das Gericht knüpfte unter Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht an die bereits in diesem Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse an.

Mit Vorhalt vom teilte das Gericht dem Bf. zum einen seine damalige vorläufige Rechtsansicht mit, welche im Wesentlichen - aber unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Berechnung des Zinsvorteils durch die ***X-Bank*** - der Rechtsansicht der Behörde entsprach. Zum anderen wurde dem Bf. Gelegenheit gegeben, zu den bisherigen Beweisergebnissen aus dem Verfahren RV/3100825/2025 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom hat das Gericht die ***X-Bank*** um Übermittlung einer Berechnung des Zinsvorteils betreffend den Bf. ersucht, welche am übermittelt wurde.

Am brachte der Bf. nach vorheriger Fristverlängerung eine Vorhaltsbeantwortung ein, in welcher er neben umfangreichem (teilweise wiederholendem) Vorbringen Teile von Kontoauszügen des Jahres 2024 sowie eine "Kontoanalyse" vorlegte, aus der sich ergebe, dass die Berechnung der ***X-Bank*** nicht stimmen könne. Mit ergänzender Stellungnahme vom brachte der Bf. vor, es gebe österreichische Onlinebanken, welche mehr oder weniger den Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank*** entsprechende Konditionen anbieten würden.

Mit Schreiben vom übermittelte das Gericht den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs weitere Beweismittel, Berechnungen sowie eine Zusammenfassung des Sachverhaltes und der vorläufigen Rechtsansicht des Gerichtes, welche im Wesentlichen bereits der nunmehrigen Entscheidung entsprach.

Der Bf. gab dazu keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde brachte nach vorheriger Fristverlängerung am eine Stellungnahme ab, in welcher sie zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Vergleichsmaßstab für das Vorliegen eines Zinsvorteils, welcher der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliege, sei nicht der marktübliche Zinssatz, sondern der fremdübliche Zinssatz, also jener Zinssatz, welche die ***X-Bank*** "regulären Kunden" gewährt hätte. Ein Marktvergleich sei nur vorzunehmen, wenn man die gegenständlichen Bezüge als "geldwerten Vorteil" (Sachbezug) nach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 betrachten würde; allerdings liege kein solcher vor, sondern ein Bezug in Form von Geld, welcher nicht erst in einen geldwerten Vorteil umgerechnet werden müsse. Selbst bei Vornahme eines Marktvergleichs sei der "übliche Endpreis des Abgabeortes" maßgeblich, weshalb die Angebote von Onlinebanken nicht miteinzubeziehen seien.

2. Sachverhalt

2.1. Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank***

Die ***X-Bank*** ermöglicht Mitarbeitern und deren Angehörigen aufgrund einer Betriebsvereinbarung die Führung von Spar- und Girokonten sowie von Wertpapierdepots zu besonderen Konditionen ("Vorzugsbedingungen"). Der begünstigte Personenkreis umfasst neben aktiven Mitarbeitern auch Pensionisten und nahe Angehörige von Mitarbeitern und Pensionisten. Zu den nahen Angehörigen in diesem Sinne zählen Ehepartner, Lebensgefährten, nicht erwerbstätige Kinder bis zum 24. Lebensjahr sowie Witwen bzw. Witwer.

Im Jahr 2024 umfassten diese Mitarbeiterkonditionen insbesondere folgende Punkte:

1. Keine Kontoführungsgebühr für das Girokonto (für andere Kunden regelmäßig 92,88 € jährlich im Jahr 2024)

2. Keine Depotgebühr auf die Verwahrung inländischer Wertpapiere

3. Verzinsung von Guthaben auf bestimmten Einlagenkonten in folgendem Ausmaß:


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Zeitraum
Zinssatz p.a.
  • -
  • 4,25 %
  • -
  • 4,00 %
  • -
  • 3,40 %
  • -
  • 3,15 %

4. Verzinsung von Guthaben auf Girokonten sowie Einlagekonten, die nicht unter Ziffer 3 fallen (insbesondere Sparbücher) im Ausmaß von 0,5 Prozentpunkten unter den Zinssätzen für Einlagenkonten gemäß Ziffer 3:


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Zeitraum
Zinssatz p.a.
  • -
  • 3,75 %
  • -
  • 3,50 %
  • -
  • 2,90 %
  • -
  • 2,65 %

Die Kapitalisierung der Zinsen erfolgt auf allen Konten der ***X-Bank*** jährlich zum Jahresende.

Zur Motivation der ***X-Bank***, dem zuvor genannten Personenkreis derartige Konditionen zu gewähren, konnte keine Feststellung getroffen werden.

2.2. Persönliche Verhältnisse des Bf. und seine Konten bei der ***X-Bank***

Der ***JJJJ*** geborene Bf. war bis ***Datum1*** nichtselbständig bei der ***X-Bank*** beschäftigt und ist seit ***Datum1 + 1 Tag*** Pensionist.

Im Jahr 2024 waren bei der ***X-Bank*** 14 Konten auf den Bf. registriert, wobei er die Sparbücher (Nr. 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13 und 14) zumindest teilweise an Angehörige weitergegeben hatte und die übrigen Konten durchwegs auf den Bf. und eine/n Angehörige/n des Bf. lauteten:


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Nr.
Kontonummer
Typ
Konditionen 2024
1
***Konto01***
Girokonto
3,75 - 2,65 %
2
***Konto02***
Pensionskonto
3,75 - 2,65 %
3
***Konto03***
Sparkonto
4,25 - 3,15 %
4
***Konto04***
Einlagekonto
4,25 - 3,15 %
5
***Konto05***
Sparbuch
3,75 - 2,65 %
6
***Konto06***
Sparbuch
3,75 - 2,65 %
7
***Konto07***
Gehaltskonto
3,75 - 2,65 %
8
***Konto08***
Pensionskonto
3,75 - 2,65 %
9
***Konto09***
Sparbuch
3,75 - 2,65 %
10
***Konto10***
Sparbuch
3,75 - 2,65 %
11
***Konto11***
Sparbuch
3,75 - 2,65 %
12
***Konto12***
Sparbuch
3,75 - 2,65 %
13
***Konto13***
Sparbuch
3,75 - 2,65 %
14
***Konto14***
Sparbuch
3,75 - 2,65 %

Die Kontostände zu den einzelnen Tagen des Jahres 2024 konnten nicht festgestellt werden. Stattdessen konnten folgende Zinszahlungen und Durchschnittsvolumina festgestellt werden:

Diese Tabelle zeigt die Berechnung der Durchschnittsvolumina der Konten 1 und 2 aus den nachgewiesenen Zinszahlungen.

Diese Tabelle zeigt die Berechnung der Durchschnittsvolumina der Konten 3 und 4 aus den nachgewiesenen Zinszahlungen.

Diese Tabelle zeigt die Berechnung der Durchschnittsvolumina der Konten 7 und 8 aus den nachgewiesenen Zinszahlungen.

Die Sparbücher wiesen im Jahr 2024 (geschätzt) folgende Durchschnittsvolumina auf:


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Nr.
Kontonummer
Durchschnittsvolumen 2024
5
***Konto05***
5.821,21 €
6
***Konto06***
3.468,22 €
9
***Konto09***
636,83 €
10
***Konto10***
3.871,56 €
11
***Konto11***
2.481,13 €
12
***Konto12***
25.575,57 €
13
***Konto13***
1.310,76 €
14
***Konto14***
12.736,27 €

2.3. Berechnung des Zinsvorteils laut Lohnzettel der ***X-Bank***

Die ***X-Bank*** übermittelte für den Bf. einen Lohnzettel für das Jahr 2024 an die belangte Behörde, in welchem sie die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 8.063,31 € angab. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben der Bank aus 92,88 € für den Vorteil aus der kostenlosen Kontenführung und 7.970,43 € für den Vorteil aufgrund der Guthabenzinsen gemäß der Mitarbeiterkonditionen zusammen.

Bei der folgenden Berechnung legte die ***X-Bank*** für alle Parameter nicht das Kalenderjahr 2024, sondern den Zeitraum bis als "Beobachtungszeitraum" zugrunde.

Für Einlagenkonten ermittelte die ***X-Bank*** für diesen Beobachtungszeitraum einen marktüblichen Vergleichszinssatz von 2,501 % p.a.:

Diese Tabelle zeigt, wie die Bank den fremdüblichen Vergleichszins anhand von Angeboten anderer Banken berechnet hat.

Die Mitbewerber und Vergleichsprodukte, welche die ***X-Bank*** dafür heranzog, legte sie weder gegenüber dem Bf. noch gegenüber dem Gericht offen.

Für denselben Beobachtungszeitraum ermittelte die ***X-Bank*** einen fremdüblichen Vergleichszinssatz für Girokonten in Höhe von 0,551 % p.a. - wohl nach derselben Methodik, aber ohne nähere Erläuterung der Berechnung.

Diese Vergleichszinssätze stellte sie den tatsächlich dem Bf. gewährten Zinsen gegenüber. Konkret berechnete die ***X-Bank***, in welchem Ausmaß Zinsen angefallen wären, wenn sie die Einlagen des Bf. (nur) mit dem jeweiligen Vergleichszinssatz verzinst hätte, und zog diesen Betrag von den tatsächlich an den Bf. gezahlten Zinsen ab. Dabei verglich die ***X-Bank*** die jeweiligen Nettobeträge (nach Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Kapitalertragsteuer). Diese Differenz betrachtete die ***X-Bank*** als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und unterzog sie in weiterer Folge der Lohnsteuer (Spalte "MA-Rabatt" in der folgenden Tabelle, in welcher die 14 Konten des Bf. in derselben Reihenfolge wie zu Beginn des Abschnittes 2.2. dieses Erkenntnisses angeführt sind).

Diese Tabelle zeigt, wie die Bank den "Mitarbeiterrabatt" berechnet hat (entsprechend der vorstehenden Beschreibung).

Die Summe der Spalte "MA-Rabatt" ergibt die 7.970,43 €, welche die Bank dem Lohnsteuerabzug unterzogen hat. Die Bank hat zudem für die gesamten an den Bf. gezahlten Zinsen (einschließlich der Beträge, für welche ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde), Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbehalten und abgeführt.

2.4. Zur Fremdüblichkeit der ***X-Bank***-Mitarbeiterkonditionen

Die ***X-Bank*** bot auch (verhältnismäßig wenigen) betriebsfremden Kunden im Jahr 2024 Konditionen an, die mit den Mitarbeiterkonditionen vergleichbar waren oder diese sogar übertrafen. Der Anteil der betriebsfremden Kunden, die vergleichbare oder bessere Konditionen erhielten, lag im Beobachtungszeitraum ( bis ) bei 0,73 %.

Die ***X-Bank*** hätte dem Bf. keine vergleichbaren Konditionen angeboten, wenn er nicht Mitarbeiter der ***X-Bank*** gewesen wäre.

2.5. Marktumfeld im Jahr 2024

Die deutsche Trade Republic Bank GmbH bot der Allgemeinheit im Jahr 2024 ein Einlagenkonto mit variabler Verzinsung zum jeweiligen Einlagensatz der Europäischen Zentralbank an. Dieser Zinssatz entwickelte sich im Jahr 2024 folgendermaßen:


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Zeitraum
Zinssatz p.a.
  • -
  • 4,00 %
  • -
  • 3,75 %
  • -
  • 3,50 %
  • -
  • 3,25 %
  • -
  • 3,00 %

Die Trade Republic Bank GmbH ist eine Onlinebank mit Sitz in Deutschland, die ihre Tätigkeit auch gezielt auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Österreich ausrichtet. Seit ist ihre österreichische Niederlassung im Firmenbuch eingetragen. Seit November 2024 bietet die Trade Republic Bank GmbH die Verzinsung zum Einlagensatz der Europäischen Zentralbank auch für Girokonten an.

Mehrere inländische Sparkassen haben im Jahr 2024 (zumindest noch für Bestandskunden) variabel verzinste Sparkonten geführt, deren Zinssatz im Jahr 2024 zunächst 3,775 % bis und nach diesem Zeitpunkt 3,650 % betrug. Allerdings kündigten die Sparkassen alle derartigen Sparkonten mit Wirkung bis spätestens September 2024, weil sie nach Angaben der Sparkassen für diese nicht mehr wirtschaftlich waren.

Zumindest zeitweise gab es auf dem europäischen Binnenmarkt auch an einen unbestimmten Adressatenkreis bzw. die Allgemeinheit gerichtete Angebote von anderen (Online-)Banken, welche das Angebot der Trade Republic Bank GmbH übertrafen. Von bis konnten Einlagen etwa bei der luxemburgischen Advanzia Bank S.A. zum Zinssatz von 4,13 % veranlagt werden und von bis bei der niederländischen bunq B.V. zum Zinssatz von 4,50 %. Bei allen drei in diesem Absatz genannten Banken erfolgt die Kapitalisierung der Zinsen monatlich, weshalb Kunden dieser Banken von einem Zinseszinseffekt profitieren, wodurch sich ein höherer Effektivzins peff nach folgender Formel aus dem nominalen Jahreszinssatz p ergibt: peff = ((1 + p/12 )12) - 1

3. Beweiswürdigung

3.1. Zu den Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank***

Die Feststellungen in Abschnitt 2.1. dieses Erkenntnisses gründen auf den glaubwürdigen Angaben der ***X-Bank*** in ihren Schreiben vom (im Verfahren RV/3100825/2025) und vom . Der festgestellte Zinssatz zu Ziffer 3 entspricht dem "***X-Bank***-Zinssatz" laut den Berechnungsblättern, welche die ***X-Bank*** ihrem Schreiben vom beilegte. Dass andere Konten mit einem um 0,5 Prozentpunkte geringeren Zinssatz verzinst werden, ergibt sich zum einen aus den vom Bf. vorgelegten Kontoabschlüssen und zum anderen aus der Aufstellung "Mitarbeiterrabatt Zinsgeschäft", welche die ***X-Bank*** dem Gericht am übermittelt hatte. Entgegenstehende Beweisergebnisse liegen dem Gericht nicht vor.

Zur Motivation der ***X-Bank***, Mitarbeitern, Pensionisten und deren Angehörigen diese Konditionen zu gewähren, musste das Gericht eine Negativfeststellung treffen, da die ***X-Bank*** die darauf abzielenden Fragen des Gerichtes im Wesentlichen nichtssagend beantwortete ("Die Gewährung von begünstigten Konditionen […] ist unternehmerische Entscheidung der ***X-Bank-AG-neu***") und dem Gericht auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, um die Motivation der Bank feststellen zu können.

3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Bf. und seinen Konten

Die Feststellungen in Abschnitt 2.2. dieses Erkenntnisses zu den persönlichen Verhältnissen des Bf. gründen auf der amtswegigen Einsichtnahme des Gerichtes in den Veranlagungsakt, insbesondere die Lohnzettel der Jahre 2012 (Jahr des Pensionsantrittes) und 2024. Die Feststellungen zu den Konten gründen auf der Aufstellung "Mitarbeiterrabatt Zinsgeschäft", welche die ***X-Bank*** dem Gericht am übermittelt hatte, und den vom Bf. als Beilagen zu seinem Schreiben vom übermittelten (Teilen von) Kontoauszügen. Dass der Bf. Sparbücher an Angehörige weitergegeben hatte, führte der Bf. in seinem Schreiben vom auf Seite 10 selbst aus und hält das Gericht für glaubwürdig.

Der Bf. hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung keine vollständigen Kontoauszüge für seine Konten vorgelegt, die Kontostände und -bewegungen sind großteils geschwärzt bzw. nicht vorhanden. Das Gericht konnte daher keine Kontostände zu den einzelnen Tagen des Jahres 2024 feststellen. Für die Konten 1, 2, 3, 4, 7 und 8 konnte das Gericht jedoch aus den vorgelegten Zinsabrechnungen das Durchschnittsvolumen in der jeweiligen Zinsperiode ableiten. Die entsprechende Formel lautet:
Durchschnittsvolumen = Zinsen / (Jahreszinssatz * [Anzahl Tage in Zinsperiode / 366])

Da keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden, konnten die Durchschnittsvolumina auf den Sparbüchern mangels anderer Anhaltspunkte nur anhand der Aufstellung "Mitarbeiterrabatt Zinsgeschäft", welche die ***X-Bank*** dem Gericht am übermittelt hatte, ermittelt werden. Dem Gericht ist bewusst, dass dieser Aufstellung der Beobachtungszeitraum bis und nicht das Kalenderjahr 2024 zugrunde liegt. Mangels anderer Anhaltspunkte schätzt das Gericht aber (gemäß § 184 BAO), dass die Durchschnittsvolumina im Kalenderjahr 2024 mit den Durchschnittsvolumina des zumindest zu ¾ übereinstimmenden Beobachtungszeitraums übereinstimmen.

3.3. Zur Berechnung laut Lohnzettel der ***X-Bank***

Die Feststellungen in Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses gründen auf der verständlichen Darlegung der Berechnung durch die ***X-Bank*** im Schreiben vom (im Verfahren RV/3100825/2025), dem der Beschwerde beigelegten Informationsschreiben der ***X-Bank*** an den Bf. vom Februar 2025 und der Aufstellung "Mitarbeiterrabatt Zinsgeschäft", welche die ***X-Bank*** dem Gericht am übermittelt hatte. Dass die Bank die dem Bf. gezahlten Zinsen zur Gänze dem Kapitalertragsteuerabzug unterzogen hatte, war stets unstrittig. Entgegenstehende Beweisergebnisse liegen dem Gericht nicht vor.

3.4. Zur Fremdüblichkeit der ***X-Bank***-Mitarbeiterkonditionen

Die Feststellung in Abschnitt 2.4. gründet auf der diesbezüglichen Angabe der ***X-Bank*** im Schreiben vom (im Verfahren RV/3100825/2025), welche beiden Parteien zur Kenntnis gebracht und von beiden Parteien nicht bestritten wurde. Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe der ***X-Bank*** zu zweifeln, weshalb das Gericht diese Feststellung ohne Bedenken treffen konnte.

Angesichts des Umstandes, dass nur 0,73 % der betriebsfremden Kunden vergleichbare oder bessere Konditionen erhielten, hielt es das Gericht für am wahrscheinlichsten, dass der Bf. keine vergleichbaren Konditionen erhalten hätte, wenn er nicht Mitarbeiter der ***X-Bank*** gewesen wäre, zumal gesonderte Mitarbeiterkonditionen ihren Nutzen für die Mitarbeiter verlören, wenn vergleichbare Konditionen auch ansonsten für Mitarbeiter regelmäßig erzielbar wären.

3.5. Zum Marktumfeld im Jahr 2024

Die Feststellungen in Abschnitt 2.5. gründen, soweit sie die Trade Republic Bank GmbH und die Sparkassen betreffen, zunächst auf den eigenen Erfahrungen des erkennenden Richters, der Kunde dieser Institute ist bzw. im fraglichen Zeitraum war und (teilweise geschwärzte) Kontoauszüge von ihm sowie eine Pressemitteilung der Trade Republic Bank GmbH vom als Beweismittel in den Akt aufgenommen hatte. Diese wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und deren Richtigkeit wurde nicht bestritten. Die später von der ***X-Bank*** durchgeführte Marktrecherche (insbesondere die Beilage "Berechnung 1" zum Schreiben vom ) bestätigte diese Feststellung hinsichtlich der Trade Republic Bank GmbH. Hinsichtlich der Eintragung der österreichischen Niederlassung der Trade Republic Bank GmbH nahm das Gericht amtswegig Einsicht in das Firmenbuch (zu FN 630983t). Die weiteren Feststellungen zu den Sparkassen (zur Kündigung von Sparkonten) gründen neben den Erfahrungen des selbst davon betroffenen Richters auf Medienberichten (vgl. Der Standard, Warum manch variabel verzinstes Sparkonto gekündigt wird - und wer betroffen ist).

Als Reaktion auf den Vorhalt des Gerichtes vom führte die ***X-Bank*** eine neue Marktrecherche durch. Sie übermittelte deren Ergebnis dem Gericht (Beilage "Berechnung 2" zum Schreiben vom ). Darauf basieren die Feststellungen zu den Angeboten der luxemburgischen Advanzia Bank S.A. sowie der niederländischen bunq B.V., wogegen die Parteien (auf der Sachverhaltsebene) keine Einwendungen hatten. Dass die Kapitalisierung der Zinsen bei den Vergleichsbanken im Gegensatz zur ***X-Bank*** monatlich erfolgt, hat die ***X-Bank*** zum einen glaubwürdig vorgebracht und bei ihrer Berechnung berücksichtigt, zum anderen deckt es sich - hinsichtlich der Trade Republic Bank GmbH - mit den eigenen Erfahrungen des Richters. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, ist gerichtsnotorisch; die entsprechende Berechnungsformel wurde den Parteien mit Schreiben des Gerichtes vom vorgehalten; ihre Richtigkeit wurde nicht bestritten.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Verhältnis der Einkunftsarten zueinander / Endbesteuerungswirkung

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 stellen "Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis" Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 stellen Zinsen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital und somit Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, "soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören". Allerdings sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind daher gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit subsidiär: Wenn ein Einkommensbestandteil unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren ist, kann derselbe Einkommensbestandteil nicht mehr unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu subsumieren sein.

Der besondere Steuersatz in Höhe von 25 % und die Endbesteuerungswirkung gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 und § 1 Abs. 1 Z 1 Endbesteuerungsgesetz können nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen nur auf Einkünfte aus Kapitalvermögen angewendet werden. Sollten die strittigen Zinszahlungen allerdings Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, können diese Bestimmungen daher nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Schuster, SWK 32-33/2024, 1336).

Der Bf. verweist in diesem Zusammenhang wiederholt auf die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100422/2024. In jener Entscheidung kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Zinsvorteil "schon infolge der Endbesteuerungswirkung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden" könne. Diese Ansicht teilt das nunmehr erkennende Gericht aus den zuvor angeführten Gründen nicht. Wenn der Bf. darauf verweist, dass die Amtsrevision gegen diese Entscheidung abgewiesen wurde (), so steht dies der nunmehrigen Ansicht des Gerichtes nicht entgegen, da diese Frage in der Amtsrevision gegen die zuvor zitierte Entscheidung des Bundesfinanz-gerichtes offensichtlich nicht aufgegriffen wurde und das Höchstgericht folglich keine Aussage zu dieser Frage traf.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die gegenständlichen Zinszahlungen nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert werden dürfen, weil diese bereits der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden. Vielmehr ist zuerst prüfen, ob bzw. inwieweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Soweit dies bejaht wird, wäre der Abzug von Kapitalertragsteuer für diese Einkommensbestandteile zu Unrecht erfolgt und auch keine Endbesteuerungswirkung eingetreten.

Eine dadurch eintretende (unrechtmäßige) faktische Doppelbesteuerung müsste nach Ansicht des Gerichtes primär durch einen Antrag des Bf. auf Rückzahlung der zu Unrecht abgeführten Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO beseitigt werden. Auch eine zivilrechtliche Haftung der Bank erscheint nicht völlig ausgeschlossen. Eine Anrechnung der zu Unrecht abgeführten Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erschiene im vorliegenden Fall hingegen nicht möglich. Nach dieser Bestimmung sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge nämlich (nur) auf die Einkommensteuer anzurechnen, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. Der letzte Halbsatz ist dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichtes so auszulegen, dass die Kapitalertragsteuer nur angerechnet werden kann, wenn auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung miteinbezogen werden (vgl. ; ). Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall.

Zusammengefasst ist mit dem Verweis des Bf. auf die von der Bank vorgenommenen Abfuhr der Kapitalertragsteuer im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da diese keine Wirkungen entfaltet, soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Zunächst ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit dies der Fall ist.

4.2. Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Subsumtion von Bezügen bzw. Vorteilen unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein enger Zusammenhang der gewährten Vorteile mit dem Dienstverhältnis erforderlich; die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (; , 90/13/0285; , 2009/13/0194; , Ra 2015/15/0035). Es ist dem Bf. darin zuzustimmen, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auch andere, vom Dienstverhältnis unabhängige Rechtsbeziehungen bestehen können, die dann der jeweils in Betracht kommenden Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 zuzurechnen wären. Dies gilt allerdings nur, wenn dasselbe Rechtsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem Dritten, mit dem kein Dienstverhältnis besteht, abgeschlossen worden wäre (; , 2013/15/0183; , 2011/15/0106; , Ra 2016/15/0070).

Nach den Feststellungen ist dies in Bezug auf die strittigen Zinszahlungen jedoch gerade nicht der Fall, da betriebsfremde Kunden fast nie (in weniger als 1 % der Fälle) vergleichbare oder bessere Konditionen als der Bf. erhielten und insbesondere der Bf. selbst - wie das Gericht in freier Beweiswürdigung feststellte - vergleichbare Konditionen ohne sein früheres Dienstverhältnis nicht erhalten hätte. Das frühere Dienstverhältnis ist gleichsam conditio sine qua non dafür, dass der Bf. sein Geld bei der ***X-Bank*** zu Mitarbeiterkonditionen anlegen konnte, woraus das erkennende Gericht den Schluss zieht, dass dieser Umstand seine Wurzel im früheren Dienstverhältnis hat.

Dem Vorbringen des Bf., wonach die Zinszahlungen nicht mit dem früheren Dienstverhältnis zusammenhängen würden und auch schon aus diesem Grund isoliert zu besteuern seien, kann das Gericht daher ebenfalls nicht folgen.

Nach Ansicht des VwGH sind Vorteilsgewährungen an Angehörige des (ehemaligen) Arbeitnehmers diesem zuzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2026, § 15 Rz 9; ; , Ro 2022/15/0038). Daher wären entgegen der Ansicht des Bf. auch Mitarbeiterkonditionen für Angehörige von Mitarbeitern steuerlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim jeweiligen Mitarbeiter (und nicht beim Angehörigen) zu erfassen. Die Zinserträge auf den Konten, die auf den Bf. und eine angehörige Person lauten, sind demnach ebenso wie die Zinserträge auf den vom Bf. weitergegebenen Sparbüchern für die Zwecke der Ermittlung des "Vorteils aus dem Dienstverhältnis" allein den Bf. zuzurechnen.

4.3. Vorteil aus dem Dienstverhältnis - kostenlose Kontoführung

Der VwGH hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem Ansatz eines Sachbezuges für die kostenlose Nutzung bankeigener Konten durch die - auch ehemaligen - Mitarbeiter befasst (). In dieser Entscheidung führte das Höchstgericht unter anderem aus: "Wäre damit den Mitarbeitern aber auch (alternativ) bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontenführung ohne weiteres möglich gewesen, kann damit schon deshalb nicht mehr gesagt werden, dass die (verpflichtende) entgeltfreie Kontenführung bei der Beschwerdeführerin für die Mitarbeiter einen Vorteil schlechthin bedeutet hat. Es kann damit […] von einem ausschließlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Führung der kostenfreien Mitarbeiterkonten ausgegangen werden, sodass keine steuerbaren Einnahmen (geldwerten Vorteile) im Sinne des § 15 EStG 1988 vorlagen."

Auch im gegenständlichen Fall wurde dem Bf. eine kostenlose Kontoführung gewährt.
In ihrer Stellungnahme vom brachte die belangte Behörde vor, das Erkenntnis sei zu einer anderen Rechtslage ergangen und nicht mehr einschlägig. Konkret führte sie aus, in § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sei seither der Begriff "Mittelpreis des Verbrauchsortes" durch den Begriff des "üblichen Endpreises des Abgabeortes" ersetzt worden, was nach Ansicht der belangten Behörde dazu führe, dass ein Vergleich mit diversen Onlinebanken für die Bewertung der Höhe des Sachbezuges nicht zulässig sei. Vielmehr wäre der Ansatz des Sachbezuges mit Null nur dann zulässig, wenn die ***X-Bank*** ihren (mit den betroffenen Dienstnehmern vergleichbaren) Kunden ebenfalls Girokonten ohne Kontoführungsgebühr anbieten würde.

Das erkennende Gericht hält die vorstehende Argumentation der belangten Behörde für unschlüssig. Zunächst ist den Gesetzesmaterialien (684 BlgNR 25. GP, 12) zu BGBl. I 118/2015, womit die gegenständliche Gesetzesänderung durchgeführt wurde, nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Reaktion auf das zitierte VwGH-Erkenntnis handelt. Außerdem geht daraus nicht hervor, dass diese Änderung explizit den Vergleich mit Online-Angeboten unterbinden soll. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der "übliche Endpreis des Abgabeortes" Angebote von Unternehmen ausschließen soll, nur weil sie am jeweiligen Abgabeort nicht physisch präsent sind. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils war und ist weiterhin der Beschaffungsmarkt für den Letztverbraucher maßgeblich (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 15 Rz 48); zu diesem Beschaffungsmarkt zählen aber zweifellos auch Angebote von "Online-Anbietern", die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen (auch) am Ort des Letztverbrauchers anbieten.

In Bezug auf die kostenlose Kontenführung (statt einer Kontoführungsgebühr in Höhe von 92,88 € jährlich) liegt daher im Sinne des Erkenntnisses überhaupt kein Vorteil beim Bf. vor.

Wie auch die belangte Behörde ausführte, wäre dieser Betrag aber selbst, wenn insoweit ein Vorteil aus dem (ehemaligen) Dienstverhältnis vorläge, gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 als Mitarbeiterrabatt steuerfrei, zumal die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf Pensionisten inzwischen nicht mehr strittig ist ().

4.4. Vorteil aus dem Dienstverhältnis - Zinsen für Bankguthaben

Das Gericht stimmt der belangten Behörde zu, dass § 15 Abs. 2 EStG 1988 auf die strittigen Zinsen für Bankguthaben von vornherein nicht anwendbar ist, da dem Bf. im vorliegenden Fall keine "geldwerten Vorteile" im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988 zuflossen, sondern unmittelbar Geld. Beim Zufluss von Geld kann es sich auch nicht um einen "Mitarbeiterrabatt" im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 bzw. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 handeln, da Zahlung eines Entgeltes an den (ehemaligen) Arbeitnehmer von vornherein nicht dem allgemeinen Verständnis des Begriffes "Rabatt" (= Preisnachlass) entspricht.

Es stellt sich nun jedoch die Frage, in welchem Umfang die Zinszahlungen an den Bf. einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Auch die belangte Behörde geht nicht davon aus, dass die gesamten Zinszahlungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, sondern nur die Differenz zur Verzinsung, "die einem regulären Kunden des Arbeitgebers gewährt wird". Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde kein konkretes Vorbringen zur Höhe dieser Differenz im vorliegenden Fall erstattete und keinerlei diesbezügliche Ermittlungen vornahm. Die von der Behörde beantragte Abweisung der Beschwerde lässt erkennen, dass sich die Behörde mit der Berechnung des Zinsvorteils durch die ***X-Bank*** zufriedengibt; dies erscheint dem Gericht jedoch unschlüssig, da diese auch nicht auf einem Fremdvergleich, sondern einem Marktvergleich beruht (vgl. Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses, woraus klar hervorgeht, dass sich die ***X-Bank*** bei ihrer Berechnung die Frage stellte, welche Zinssätze ihre Mitbewerber anbieten - und nicht, welche Zinssätze sie selbst anderen Kunden anbietet).

Der von der belangten Behörde geforderte Fremdvergleich erscheint auch in der Praxis schwer durchführbar, zumal die ***X-Bank*** offenkundig nicht all ihren Kunden dieselben Konditionen anbietet. Die belangte Behörde führte nicht näher aus, mit welchen Konditionen der ***X-Bank*** das Gericht die Mitarbeiterkonditionen konkret vergleichen soll. Die Beantwortung der Frage "Welche Konditionen hätte der Bf. ohne das Dienstverhältnis bei der ***X-Bank*** erhalten?" erscheint dem Gericht aufgrund ihrer hypothetischen Natur nicht ohne weiteres möglich. Umgekehrt können die Mitarbeiterkonditionen auch nicht von vornherein als fremdunüblich beurteilt werden, weil die ***X-Bank*** ja zumindest manchen (wenn auch wenigen) Kunden vergleichbare oder besser Konditionen angeboten hat.

Die Entscheidung zur kostenlosen Kontoführung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht auf "geldwerte Vorteile" beschränkt. Vielmehr hat der VwGH in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass die kostenlose Kontoführung keinen "Vorteil schlechthin" darstellt. Der Begriff "Vorteil" findet sich nicht nur in § 15 Abs. 1 EStG 1988 ("Geld oder geldwerte Vorteile"), sondern auch in § 25 Abs. 1 EStG 1988 ("Bezüge und Vorteile aus einem […] Dienstverhältnis"). Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Bestimmungen hält das erkennende Gericht die zuvor zitierte, zu § 15 EStG 1988 ergangene Entscheidung auch für einschlägig in Bezug auf die Auslegung des § 25 Abs. 1 EStG 1988.

Analog zu dieser Entscheidung liegt demnach von vornherein kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 vor: Soweit den (ehemaligen) Mitarbeitern der ***X-Bank*** bei anderen Geldinstituten eine Anlage zu vergleichbaren Konditionen ohne weiteres möglich wäre, bedeuten die Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank*** von vornherein keinen Vorteil schlechthin. Insoweit können diese daher auch nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern nur als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Vergleichsmaßstab für Berechnung des allenfalls als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Zinsvorteils ist somit - wie bei - nicht das Angebot der ***X-Bank***, sondern der Markt.

4.5. Berechnung des Zinsvorteils

Die von der ***X-Bank*** vorgenommene Berechnung des Zinsvorteils (siehe Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses) ist nach Ansicht des Gerichtes methodisch mangelhaft. Eine Berechnung mit Durchschnittszinssätzen und -volumina erscheint dem Gericht nicht sachgerecht, da dies einer Schätzung (§ 184 BAO) des Vorteils aus dem Dienstverhältnis gleichkäme, welche jedoch nicht zulässig ist, weil eine exakte (tageweise) Ermittlung möglich und gerade einer Bank auch zumutbar wäre. Zudem wählte die ***X-Bank*** ohne sachliche Rechtfertigung anstelle des Kalenderjahres 2024 den Zeitraum bis als Betrachtungszeitraum. Die ***X-Bank*** hat außerdem die von ihr ursprünglich herangezogenen Vergleichsprodukte anderer Banken
weder gegenüber den Mitarbeitern noch gegenüber dem Gericht offengelegt. Indem die ***X-Bank*** den Nettozinsvorteil ermittelte, reduzierte sie - offenbar im Versuch, die Doppelbesteuerung (vgl. Abschnitt 4.1. dieses Erkenntnisses) zu vermeiden - effektiv lediglich die Bemessungsgrundlage und somit die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 25 %. Richtigerweise ist der Zinsvorteil brutto zu ermitteln; ob und wie eine allfällige Doppelbesteuerung beseitigt werden kann, ist an dieser Stelle nicht relevant.

Das Gericht berechnet die Zinsen daher auf folgende Art und Weise neu: Die Zinsen werden tageweise für das Kalenderjahr 2024 unter Berücksichtigung der mehrfachen Änderung der Zinssätze berechnet; das Gericht muss aber ebenfalls auf Durchschnittsvolumina zurückgreifen, da die exakten tageweisen Kontostände dem Gericht nicht bekannt sind.

Die unterschiedlichen Zinssätze entwickelten sich im Jahr 2024 folgendermaßen:

Dieses Diagramm zeigt die Entwicklung der verschiedenen Zinssätze im Laufe des Jahres 2024.

(MAK = Mitarbeiterkonditionen, EZB = Einlagensatz der Europäischen Zentralbank)

Der Zinsvorteil des Bf. aufgrund der Mitarbeiterkonditionen gegenüber einer ganzjährigen Veranlagung zum Einlagensatz der Europäischen Zentralbank (entsprechend dem Angebot der Trade Republic Bank GmbH) beträgt 671,88 €. Dabei ist der Vorteil durch die monatliche Kapitalisierung der Zinsen bei der Trade Republic Bank GmbH bereits berücksichtigt.

Hätte der Bf. im Jahr 2024 zu jedem Zeitpunkt das für ihn günstigste Angebot ausgenutzt ("Wechselstrategie": bis bei der Advanzia Bank S.A., weiter bis bei der bunq B.V., den Rest des Jahres bei der Trade Republic Bank GmbH), hätte der Bf. bei ganzjähriger Veranlagung zu den Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank*** keinen Zinsvorteil mehr erzielt: Der so berechnete "Zinsvorteil" aufgrund der Mitarbeiterkonditionen beträgt minus 31,90 €, wobei der weitere Vorteil der Vergleichsbanken durch die monatliche Kapitalisierung der Zinsen noch gar nicht berücksichtigt wurde.

Die Berechnungen des Zinsvorteils wurden den Parteien bereits als Beilagen zum Schreiben vom übermittelt und bilden einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses, dem sie auch erneut beigelegt sind. Bei beiden Berechnungen konnte das Gericht alle Konten des Bf. außer Nr. 3 und 4 (laut Abschnitt 2.2. dieses Erkenntnisses) außer Betracht lassen, da alle anderen Konten zum niedrigeren der beiden Zinssätze für ***X-Bank***-Mitarbeiter verzinst wurden und dieser Zinssatz den unteren Vergleichsmaßstab des Gerichtes (Einlagensatz der Europäischen Zentralbank) nie überschritt.

Das Gericht hegt keine Bedenken dagegen, Angebote von "Onlinebanken" in den Marktvergleich einzubeziehen, zumal der VwGH im Erkenntnis vom , 2010/13/0196, auch keine derartige Differenzierung vornahm. § 15 Abs. 2 EStG 1988 ist ferner - wie die Behörde zutreffend ausführte - in Bezug auf die gegenständlichen Zinszahlungen gar nicht anwendbar; selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre, teilt das Gericht die Auslegung dieser Bestimmung durch die Behörde nicht (vgl. Abschnitt 4.4. dieses Erkenntnisses).

Die Einbeziehung anderer Banken aus dem gesamten EU-Raum in den Marktvergleich erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund des gemeinsamen Binnenmarktes und den Grundfreiheiten des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs (Art. 56 ff AEUV, Art. 63 ff AEUV) nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Nachteile ausländischer Konten (Steuererklärungspflicht, "IBAN-Diskriminierungen", potenzielle Bankomatgebühren bei Abhebungen in Österreich) sind - soweit sie überhaupt bestehen - kaum quantifizierbar. Insbesondere die von der belangten Behörde vorgebrachte (unzulässige) "IBAN-Diskriminierung" spielt keine Rolle, wenn man ein ausländisches Konto nur zur Geldanlage und nicht zur Abwicklung des täglichen Zahlungsverkehrs führt. Bei den für den gegenständlichen Vergleich relevanten Konten handelt es sich um derartige Konten, die primär der Geldanlage dienen.

Abschließend stellt sich für das Gericht nur noch die Frage, welchen von den beiden Vergleichsmaßstäben (ganzjährige Veranlagung zum Einlagensatz der Europäischen Zentralbank oder "Wechselstrategie") das Gericht letztendlich heranzieht.

Das Gericht gibt der "Wechselstrategie" aus nachstehenden Gründen den Vorzug:
Zunächst ruft das Gericht in Erinnerung, dass es davon ausgeht, dass die Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank*** keinen Vorteil (schlechthin, also auch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis) darstellen, soweit den Mitarbeitern der ***X-Bank*** bei anderen Geldinstituten eine Anlage zu vergleichbaren Konditionen ohne weiteres möglich wäre. Es kommt diesbezüglich darauf an, was für einen Mitarbeiter der ***X-Bank*** bei anderen Banken erzielbar ist, und nicht notwendigerweise darauf, dass eine einzige Bank dem Mitarbeiter ein besseres Angebot als die ***X-Bank*** unterbreitet. Zumal der Aufwand, Einlagen- bzw. Sparkonten bei ausländischen Banken (im EU-Raum) zu eröffnen, im Zeitalter der Onlinebanken kaum mehr ins Gewicht fällt - jedenfalls nicht im Vergleich zu einer österreichischen Onlinebank - und dies gerade (ehemaligen) Bankmitarbeitern auch grundsätzlich zumutbar ist, spricht nach Ansicht des Gerichtes nichts dagegen, bei der Berechnung des Zinsvorteils die ***X-Bank***-Mitarbeiterkonditionen dem Zinsertrag bei einer fiktiven, aber prinzipiell möglichen und nicht übermäßig aufwändigen "Wechselstrategie" gegenüberzustellen. Die einzelnen Angebote, die im Rahmen dieser "Wechselstrategie" fiktiv in Anspruch genommen werden, wurden von der jeweiligen Bank einem unbestimmten Personenkreis angeboten und sind ipso facto als marktüblich anzusehen; nur ungewöhnliche Angebote wären nach Ansicht des Gerichtes nicht miteinzubeziehen.

Dementsprechend liegt im gegenständlichen Fall - wie sich im Detail aus der Berechnung in Beilage 2 ergibt - kein Zinsvorteil vor, welcher der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegt. Im Ergebnis ist der Beschwerde des Bf. daher vollinhaltlich stattzugeben. Bei der Berechnung der Einkommensteuer hat der Lohnzettel der ***X-Bank*** zur Gänze außer Ansatz zu bleiben. Die detaillierte Berechnung der Einkommensteuer ist Beilage 3 zu diesem Erkenntnis zu entnehmen.

4.6. Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zur Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit von einer Bank an einen (ehemaligen) Mitarbeiter gezahlte Zinsen für Bankguthaben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen - insbesondere auch hinsichtlich des anzuwendenden Vergleichsmaßstabes - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, war die Revision zuzulassen. Zudem sind zur selben Rechtsfrage beim Gericht und bei der belangten Behörde mehrere Verfahren betreffend (ehemalige) Mitarbeiter der ***X-Bank*** anhängig; dieselbe Frage stellt sich prinzipiell auch bei Mitarbeitern anderer Banken und ist daher von allgemeiner Bedeutung.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAG-47714