Verzinsung von Bankguthaben zu Mitarbeiterkonditionen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3100825/2025-RS1 | wie RV/3100180/2026-RS1 Zahlt eine Bank ihren (aktiven und ehemaligen) Mitarbeitern Zinsen für Bankguthaben zu besonders guten Konditionen, stellen diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, soweit sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 anzusehen sind. Inwieweit ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, ist – analog zu – durch Vergleich mit den besten marktüblichen Konditionen zu ermitteln. |
RV/3100825/2025-RS2 | wie RV/3100180/2026-RS3 Soweit Zinsen auf Bankguthaben unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren sind, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weshalb insoweit der besondere Steuersatz von 25 % und die Endbesteuerungswirkung nicht zur Anwendung kommen. |
RV/3100825/2025-RS3 | wie RV/3100180/2026-RS4 Stellen Zinszahlungen des Arbeitgebers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, können diese nicht als "Mitarbeiterrabatt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 angesehen werden, da schon nach dem allgemeinen Begriffsverständnis kein "Rabatt" (= Preisnachlass) vorliegt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2024 mit 10.702,00 Euro festgesetzt wird.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem beiliegenden Berechnungsblatt (Beilage 3) zu entnehmen, welches einen integralen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Verfahren ist im Wesentlichen strittig, ob bzw. inwieweit Zinsen, welche eine Bank an eine (ehemalige) Mitarbeiterin für Bankguthaben bezahlt, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, wenn der Zinssatz aufgrund von Mitarbeiterkonditionen höher ist als der Zinssatz, den die Bank üblicherweise anderen Kunden gewährt; insbesondere ist der heranzuziehende Vergleichsmaßstab strittig.
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
1.1. Verfahren vor der Abgabenbehörde
Am brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) ihre Erklärung zur Arbeitnehmer-veranlagung 2024 beim Finanzamt Österreich ein. Darin machte sie keinerlei Werbungskosten, aber 7.213,48 € an außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt geltend.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Bf. grundsätzlich antragsgemäß veranlagt. Da die außergewöhnlichen Belastungen den Selbstbehalt nicht überstiegen hätten, würden sich diese jedoch steuerlich nicht auswirken. Ferner sei der im Jahr 2024 bezogene Klimabonus in Höhe von 195,00 € gemäß § 6 Abs. 2 Klimabonusgesetz dem steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am rechtzeitig Beschwerde. Darin wendet sich die Bf. im Wesentlichen gegen den Inhalt des von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (***X-Bank-AG***, nunmehr ***X-Bank-AG-neu***, kurz: ***X-Bank***) ausgestellten Lohnzettels, welcher der Veranlagung zugrunde gelegt wurde. Sie bringt zusammengefasst vor, einerseits sei der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 in Höhe von 1.000,00 € für Mitarbeiterrabatte nicht berücksichtigt worden, weil dieser nach Ansicht der ***X-Bank*** Pensionisten wie der Bf. nicht zustehe. Diese Ansicht stehe aber im Widerspruch zur Entscheidung . Andererseits seien im Lohnzettel auch Sparzinsen als Vorteil aus dem (früheren) Dienstverhältnis berücksichtigt worden, obwohl diese von der Bank bereits mit 25 % Kapitalertragsteuer versteuert worden seien. Es könne sich bei Sparzinsen schon begrifflich nicht um einen Mitarbeiterrabatt handeln (wovon die ***X-Bank*** offenbar ausgehe), da ein Rabatt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in einem Preisnachlass und nicht in einem erhöhten Leistungsentgelt bestehe. Zudem bestehe zwischen dem (früheren) Dienstverhältnis und dem Sparkonto kein besonderer Zusammenhang, zumal auch betriebsfremde Kunden vergleichbare oder teilweise sogar bessere Konditionen bekommen hätten. Das Subsidiaritätsprinzip (in Bezug auf die Rangfolge der Einkunftsarten) komme daher nicht zur Anwendung. In der Beschwerde wurde beantragt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO unterbleibt.
Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde die Bf. um Übermittlung des in der Beschwerde als Beilage erwähnten Abrechnungsbeleges der Bank, welcher der Beschwerde tatsächlich nicht beigelegt war. Am wurde dieser persönlich bei der belangten Behörde abgegeben.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde - wie beantragt ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei beantragte sie, der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben, als die Mitarbeiterrabatte entsprechend der Entscheidung , steuerfrei zu behandeln sind. Die über das fremdübliche Ausmaß hinausgehenden Sparzinsen der Bf. seien allerdings als geldwerte Vorteile aus dem ehemaligen Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu behandeln. Die Guthabenzinsen würden begrifflich keinen Mitarbeiterrabatt darstellen können, weshalb der Freibetrag nicht abzuziehen sei. Lediglich der fremdübliche Teil der Zinsen würde Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 darstellen, für welche die Endbesteuerung greife.
1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Mit Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom ersuchte das Gericht die ***X-Bank*** um eine nachvollziehbare Darlegung ihrer Berechnung der von ihr als steuerpflichtige "Mitarbeiterrabatte" behandelten Beträge einschließlich eines nachvollziehbaren Vergleichs der fremdüblichen Konditionen mit jenen, welcher der Bf. gewährt wurden. Mit Schreiben vom hat die ***X-Bank*** dem Gericht zwar keine Berechnung vorgelegt, aber ihre Vorgehens-weise und die der Bf. gewährten Konditionen nach Ansicht des Gerichtes hinreichend erläutert.
Mit Schreiben vom räumte das Gericht der Bf. die Möglichkeit ein, zu den bisherigen Beweisergebnissen und zur vorläufigen Rechtsansicht des Gerichtes Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom führte sie zunächst mit näherer Begründung aus, warum die Vorgangsweise der ***X-Bank*** bei der Berechnung des Zinsvorteils "völlig unbrauchbar" sei und wiederholte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Parallel dazu ersuchte das Gericht die belangte Behörde mit Schreiben vom um Stellungnahme zu seiner Abgabenberechnung auf Grundlage seiner damaligen vorläufigen Rechtsansicht (welche mit der Rechtsansicht der belangten Behörde laut Vorlagebericht übereinstimmte). Mit Eingabe vom bestätigte die belangte Behörde, dass die Abgabenberechnung aus ihrer Sicht nachvollziehbar und richtig erscheint.
Mit weiterem Vorhalt vom ersuchte das Gericht die Bf. um Vorlage einer detaillierten Berechnung des "Mitarbeiterrabattes", sofern ihr von der ***X-Bank*** eine solche ausgehändigt wurde, sowie um Vorlage der vollständigen Kontoauszüge des Jahres 2024 für alle gegenständlichen Konten. Mit Schreiben vom teilte die Bf. mit, dass sie die gewünschte Berechnung nicht besitze, und legte die geforderten Kontoauszüge diesem Schreiben teilweise bei.
Am ersuchte das Gericht die ***X-Bank*** erneut um nähere Auskünfte und Übermittlung einer Berechnung des Zinsvorteils betreffend die Bf., welche nach vorheriger Fristverlängerung am übermittelt wurden. Am übermittelte das Gericht der ***X-Bank*** ein drittes Auskunftsersuchen, welches am beantwortet wurde.
Mit Schreiben vom übermittelte das Gericht den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs weitere Beweismittel, Berechnungen sowie eine Zusammenfassung des Sachverhaltes und der vorläufigen Rechtsansicht des Gerichtes, welche im Wesentlichen bereits der nunmehrigen Entscheidung entsprach.
Die Bf. gab dazu keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde brachte nach vorheriger Fristverlängerung am eine Stellungnahme ein, in welcher sie zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Vergleichsmaßstab für das Vorliegen eines Zinsvorteils, welcher der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliege, sei nicht der marktübliche Zinssatz, sondern der fremdübliche Zinssatz, also jener Zinssatz, welche die ***X-Bank*** "regulären Kunden" gewährt hätte. Ein Marktvergleich sei nur vorzunehmen, wenn man die gegenständ-lichen Bezüge als "geldwerten Vorteil" (Sachbezug) nach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 betrachten würde; allerdings liege kein solcher vor, sondern ein Bezug in Form von Geld, welcher nicht erst in einen geldwerten Vorteil umgerechnet werden müsse. Selbst bei Vornahme eines Marktvergleichs sei der "übliche Endpreis des Abgabeortes" maßgeblich, weshalb die Angebote von Onlinebanken nicht miteinzubeziehen seien.
2. Sachverhalt
2.1. Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank***
Die ***X-Bank*** ermöglicht Mitarbeitern und deren Angehörigen aufgrund einer Betriebsvereinbarung die Führung von Spar- und Girokonten sowie von Wertpapierdepots zu besonderen Konditionen ("Vorzugsbedingungen"). Der begünstigte Personenkreis umfasst neben aktiven Mitarbeitern auch Pensionisten und nahe Angehörige von Mitarbeitern und Pensionisten. Zu den nahen Angehörigen in diesem Sinne zählen Ehepartner, Lebensgefährten, nicht erwerbstätige Kinder bis zum 24. Lebensjahr sowie Witwen bzw. Witwer.
Im Jahr 2024 umfassten diese Mitarbeiterkonditionen insbesondere folgende Punkte:
1. Keine Kontoführungsgebühr für das Girokonto (für andere Kunden regelmäßig 92,88 € jährlich im Jahr 2024)
2. Keine Depotgebühr auf die Verwahrung inländischer Wertpapiere
3. Verzinsung von Guthaben auf bestimmten Einlagenkonten in folgendem Ausmaß:
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Zeitraum | Zinssatz p.a. |
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4. Verzinsung von Guthaben auf Girokonten sowie Einlagenkonten, die nicht unter Ziffer 3 fallen (insbesondere Sparbücher) im Ausmaß von 0,5 Prozentpunkten unter den Zinssätzen für Einlagenkonten gemäß Ziffer 3:
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Zeitraum | Zinssatz p.a. |
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Die Kapitalisierung der Zinsen erfolgt auf allen Konten der ***X-Bank*** jährlich zum Jahresende.
Zur Motivation der ***X-Bank***, dem zuvor genannten Personenkreis derartige Konditionen zu gewähren, konnte keine Feststellung getroffen werden.
2.2. Persönliche Verhältnisse der Bf. und ihre Konten bei der ***X-Bank***
Die ***JJJJ*** geborene Bf. war bis ***JahrX*** nichtselbständig bei der ***X-Bank*** beschäftigt und ist seit ***JahrY*** Pensionistin. Sie bezieht unter anderem eine Betriebspension von der ***X-Bank***.
Im Jahr 2024 waren bei der ***X-Bank*** 3 Konten auf die Bf. registriert:
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Nr. | Kontonummer | Typ | Konditionen 2024 |
1 | ***Konto1*** | Pensionskonto | 3,75 - 2,65 % |
2 | ***Konto2*** | Veranlagungskonto | 4,25 - 3,15 % |
3 | ***Konto3*** | Sparbuch | 3,75 - 2,65 % |
Die täglichen Kontostände auf dem Pensionskonto (Nr. 1) konnten nicht festgestellt werden. Stattdessen konnten folgende Zinszahlungen und Durchschnittsvolumina festgestellt werden:

Auf dem Veranlagungskonto (Nr. 2) der Bf. bestand von bis ein Guthaben in Höhe von 98.148,81 € und von bis ein Guthaben in Höhe von 108.148,81 €. Zum Jahresende wurden darauf 3.872,84 € Zinsen abzüglich 968,21 € Kapitalertragsteuer verbucht.
Auf dem Sparbuch (Nr. 3) der Bf. bestand im ganzen Jahr 2024 ein Guthaben in Höhe von 15,71 €. Zum Jahresende wurden darauf 0,54 € Zinsen abzüglich 0,13 € Kapitalertragsteuer verbucht.
2.3. Berechnung des Zinsvorteils laut Lohnzettel der ***X-Bank***
Die ***X-Bank*** übermittelte für die Bf. einen Lohnzettel für das Jahr 2024 an die belangte Behörde, in welchem sie die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 10.256,33 € angab. Dieser Betrag setzt sich neben der (nicht strittigen) Betriebspension nach Angaben der Bank aus 92,88 € für den Vorteil aus der kostenlosen Kontenführung, 38,78 € für den Vorteil aus der kostenlosen Verwahrung inländischer Wertpapiere und 1.487,64 € für den Vorteil aufgrund der Guthabenzinsen gemäß der Mitarbeiterkonditionen zusammen.
Bei der folgenden Berechnung legte die ***X-Bank*** für alle Parameter nicht das Kalenderjahr 2024, sondern den Zeitraum bis als "Beobachtungszeitraum" zugrunde.
Für Einlagenkonten ermittelte die ***X-Bank*** für diesen Beobachtungszeitraum einen marktüblichen Vergleichszinssatz von 2,501 % p.a.:

Die Mitbewerber und Vergleichsprodukte, welche die ***X-Bank*** dafür heranzog, legte sie weder gegenüber der Bf. noch gegenüber dem Gericht offen.
Für denselben Beobachtungszeitraum ermittelte die ***X-Bank*** einen fremdüblichen Vergleichs-zinssatz für Girokonten in Höhe von 0,551 % p.a. - wohl nach derselben Methodik, aber ohne nähere Erläuterung der Berechnung.
Diese Vergleichszinssätze stellte sie den tatsächlich der Bf. gewährten Zinsen gegenüber. Konkret berechnete die ***X-Bank***, in welchem Ausmaß Zinsen angefallen wären, wenn sie die Einlagen der Bf. (nur) mit dem jeweiligen Vergleichszinssatz verzinst hätte, und zog diesen Betrag von den tatsächlich an die Bf. gezahlten Zinsen ab. Dabei verglich die ***X-Bank*** die jeweiligen Nettobeträge (nach Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Kapitalertragsteuer). Diese Differenz betrachtete die ***X-Bank*** als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und unterzog sie in weiterer Folge der Lohnsteuer (Spalte "MA-Rabatt" in der folgenden Tabelle, in welcher die 3 Konten der Bf. in derselben Reihenfolge wie zu Beginn des Abschnittes 2.2. dieses Erkenntnisses angeführt sind).

Die Summe der Spalte "MA-Rabatt" ergibt die 1.487,64 €, welche die Bank dem Lohnsteuer-abzug unterzogen hat. Die Bank hat zudem von den gesamten an die Bf. gezahlten Zinsen (einschließlich der Beträge, für welche ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde), Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbehalten und abgeführt.
2.4. Zur Fremdüblichkeit der ***X-Bank***-Mitarbeiterkonditionen
Die ***X-Bank*** bot auch (verhältnismäßig wenigen) betriebsfremden Kunden im Jahr 2024 Konditionen an, die mit den Mitarbeiterkonditionen vergleichbar waren oder diese sogar übertrafen. Der Anteil der betriebsfremden Kunden, die vergleichbare oder bessere Konditionen erhielten, lag im Beobachtungszeitraum ( bis ) bei 0,73 %.
Die ***X-Bank*** hätte der Bf. keine vergleichbaren Konditionen angeboten, wenn sie nicht früher Mitarbeiterin der ***X-Bank*** gewesen wäre.
2.5. Marktumfeld im Jahr 2024
Die deutsche Trade Republic Bank GmbH bot der Allgemeinheit im Jahr 2024 ein Einlagenkonto mit variabler Verzinsung zum jeweiligen Einlagensatz der Europäischen Zentralbank an. Dieser Zinssatz entwickelte sich im Jahr 2024 folgendermaßen:
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Zeitraum | Zinssatz p.a. |
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Die Trade Republic Bank GmbH ist eine Onlinebank mit Sitz in Deutschland, die ihre Tätigkeit auch gezielt auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Österreich ausrichtet. Seit ist ihre österreichische Niederlassung im Firmenbuch eingetragen. Seit November 2024 bietet die Trade Republic Bank GmbH die Verzinsung zum Einlagensatz der Europäischen Zentralbank auch für Girokonten an.
Mehrere inländische Sparkassen haben im Jahr 2024 (zumindest noch für Bestandskunden) variabel verzinste Sparkonten geführt, deren Zinssatz im Jahr 2024 zunächst 3,775 % bis und nach diesem Zeitpunkt 3,650 % betrug. Allerdings kündigten die Sparkassen alle derartigen Sparkonten mit Wirkung bis spätestens September 2024, weil sie nach Angaben der Sparkassen für diese nicht mehr wirtschaftlich waren.
Zumindest zeitweise gab es auf dem europäischen Binnenmarkt auch an einen unbestimmten Adressatenkreis bzw. die Allgemeinheit gerichtete Angebote von anderen (Online-)Banken, welche das Angebot der Trade Republic Bank GmbH übertrafen. Von bis konnten Einlagen etwa bei der luxemburgischen Advanzia Bank S.A. zum Zinssatz von 4,13 % veranlagt werden und von bis bei der niederländischen bunq B.V. zum Zinssatz von 4,50 %. Bei allen drei in diesem Absatz genannten Banken erfolgt die Kapitalisierung der Zinsen monatlich, weshalb Kunden dieser Banken von einem Zinseszinseffekt profitieren, wodurch sich ein höherer Effektivzins peff nach folgender Formel aus dem nominalen Jahreszinssatz p ergibt: peff = ((1 + p/12 )12) - 1
3. Beweiswürdigung
3.1. Zu den Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank***
Die Feststellungen in Abschnitt 2.1. dieses Erkenntnisses gründen auf den glaubwürdigen Angaben der ***X-Bank*** in ihren Schreiben vom und vom . Der festgestellte Zinssatz zu Ziffer 3 entspricht dem "***X-Bank***-Zinssatz" laut den Berechnungsblättern, welche die ***X-Bank*** ihrem Schreiben vom beilegte. Dass andere Konten mit einem um 0,5 Prozentpunkte geringeren Zinssatz verzinst werden, ergibt sich zum einen aus den von der Bf. vorgelegten Kontoauszügen und zum anderen aus der Aufstellung "Mitarbeiterrabatt Zinsgeschäft", welche die ***X-Bank*** dem Gericht am übermittelt hatte. Entgegenstehende Beweisergebnisse liegen dem Gericht nicht vor.
Zur Motivation der ***X-Bank***, Mitarbeitern, Pensionisten und deren Angehörigen diese Konditionen zu gewähren, musste das Gericht eine Negativfeststellung treffen, da die ***X-Bank*** die darauf abzielenden Fragen des Gerichtes im Wesentlichen nichtssagend beantwortete ("Die Gewährung von begünstigten Konditionen […] ist unternehmerische Entscheidung der ***X-Bank-AG-neu***") und dem Gericht auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, um die Motivation der Bank feststellen zu können.
3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Bf. und ihren Konten
Die Feststellungen in Abschnitt 2.2. dieses Erkenntnisses zu den persönlichen Verhältnissen der Bf. gründen auf der amtswegigen Einsichtnahme des Gerichtes in den Veranlagungsakt, insbesondere die Lohnzettel der Jahre ***JahrX***, ***JahrY*** und 2024. Die Feststellungen zu den Konten gründen auf der Aufstellung "Mitarbeiterrabatt Zinsgeschäft", welche die ***X-Bank*** dem Gericht am übermittelt hatte, und den von der Bf. als Beilagen zu ihrem Schreiben vom übermittelten (Teilen von) Kontoauszügen.
Die Bf. hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung keinen vollständigen Kontoauszug ihres Pensionskontos vorgelegt. Das Gericht konnte daher die Kontostände auf diesem Konto zu den einzelnen Tagen des Jahres 2024 nicht feststellen. Allerdings konnte das Gericht aus den vorgelegten Zinsabrechnungen die Durchschnittsvolumina in der jeweiligen Zinsperiode ableiten. Die entsprechende Formel lautet:
Durchschnittsvolumen = Zinsen / (Jahreszinssatz * [Anzahl Tage in Zinsperiode / 366])
3.3. Zur Berechnung laut Lohnzettel der ***X-Bank***
Die Feststellungen in Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses gründen auf der verständlichen Darlegung der Berechnung durch die ***X-Bank*** im Schreiben vom , dem von der ***X-Bank*** am übermittelten Informationsschreiben der ***X-Bank*** an die Bf. vom November 2024 und der Aufstellung "Mitarbeiterrabatt Zinsgeschäft", welche die ***X-Bank*** dem Gericht am übermittelt hatte. Dass die Bank die der Bf. gezahlten Zinsen zur Gänze dem Kapitalertragsteuerabzug unterzogen hatte, war stets unstrittig. Entgegenstehende Beweisergebnisse liegen dem Gericht nicht vor.
3.4. Zur Fremdüblichkeit der ***X-Bank***-Mitarbeiterkonditionen
Die Feststellung in Abschnitt 2.4. gründet auf der diesbezüglichen Angabe der ***X-Bank*** im Schreiben vom , welche beiden Parteien zur Kenntnis gebracht und von beiden Parteien nicht bestritten wurde. Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe der ***X-Bank*** zu zweifeln, weshalb das Gericht diese Feststellung ohne Bedenken treffen konnte.
Angesichts des Umstandes, dass nur 0,73 % der betriebsfremden Kunden vergleichbare oder bessere Konditionen erhielten, hielt es das Gericht für am wahrscheinlichsten, dass die Bf. keine vergleichbaren Konditionen erhalten hätte, wenn sie nicht Mitarbeiterin der ***X-Bank*** gewesen wäre, zumal gesonderte Mitarbeiterkonditionen ihren Nutzen für die Mitarbeiter verlören, wenn vergleichbare Konditionen auch ansonsten für Mitarbeiter regelmäßig erzielbar wären.
3.5. Zum Marktumfeld im Jahr 2024
Die Feststellungen in Abschnitt 2.5. gründen, soweit sie die Trade Republic Bank GmbH und die Sparkassen betreffen, zunächst auf den eigenen Erfahrungen des erkennenden Richters, der Kunde dieser Institute ist bzw. im fraglichen Zeitraum war und (teilweise geschwärzte) Kontoauszüge von ihm sowie eine Pressemitteilung der Trade Republic Bank GmbH vom als Beweismittel in den Akt aufgenommen hatte. Diese wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und deren Richtigkeit wurde nicht bestritten. Die später von der ***X-Bank*** durchgeführte Marktrecherche (insbesondere die Beilage "Berechnung 1" zum Schreiben vom ) bestätigte diese Feststellung hinsichtlich der Trade Republic Bank GmbH. Hinsichtlich der Eintragung der österreichischen Niederlassung der Trade Republic Bank GmbH nahm das Gericht amtswegig Einsicht in das Firmenbuch (zu FN 630983t). Die weiteren Feststellungen zu den Sparkassen (zur Kündigung von Sparkonten) gründen neben den Erfahrungen des selbst davon betroffenen Richters auf Medienberichten (vgl. Der Standard, Warum manch variabel verzinstes Sparkonto gekündigt wird - und wer betroffen ist).
Als Reaktion auf den Vorhalt des Gerichtes vom führte die ***X-Bank*** eine neue Marktrecherche durch. Sie übermittelte deren Ergebnis dem Gericht (Beilage "Berechnung 2" zum Schreiben vom ). Darauf basieren die Feststellungen zu den Angeboten der luxemburgischen Advanzia Bank S.A. sowie der niederländischen bunq B.V., wogegen die Parteien (auf der Sachverhaltsebene) keine Einwendungen hatten. Dass die Kapitalisierung der Zinsen bei den Vergleichsbanken im Gegensatz zur ***X-Bank*** monatlich erfolgt, hat die ***X-Bank*** zum einen glaubwürdig vorgebracht und bei ihrer Berechnung berücksichtigt, zum anderen deckt es sich - hinsichtlich der Trade Republic Bank GmbH - mit den eigenen Erfahrungen des Richters. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, ist gerichtsnotorisch; die entsprechende Berechnungsformel wurde den Parteien mit Schreiben des Gerichtes vom vorgehalten; ihre Richtigkeit wurde nicht bestritten.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Verhältnis der Einkunftsarten zueinander / Endbesteuerungswirkung
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 stellen "Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis" Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 stellen Zinsen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital und somit Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, "soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören". Allerdings sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind daher gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit subsidiär: Wenn ein Einkommensbestandteil unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren ist, kann derselbe Einkommensbestandteil nicht mehr unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu subsumieren sein.
Der besondere Steuersatz in Höhe von 25 % und die Endbesteuerungswirkung gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 und § 1 Abs. 1 Z 1 Endbesteuerungsgesetz können nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen nur auf Einkünfte aus Kapitalvermögen angewendet werden. Sollten die strittigen Zinszahlungen allerdings Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, können diese Bestimmungen daher nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Schuster, SWK 32-33/2024, 1336).
Die Bf. verweist in diesem Zusammenhang wiederholt auf die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100422/2024. In jener Entscheidung kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Zinsvorteil "schon infolge der Endbesteuerungswirkung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer keiner weiteren Besteuerung unterworfen werden" könne. Diese Ansicht teilt das nunmehr erkennende Gericht aus den zuvor angeführten Gründen nicht. Wenn die Bf. darauf verweist, dass die Amtsrevision gegen diese Entscheidung abgewiesen wurde (), so steht dies der nunmehrigen Ansicht des Gerichtes nicht entgegen, da diese Frage in der Amtsrevision gegen die zuvor zitierte Entscheidung des Bundesfinanz-gerichtes offensichtlich nicht aufgegriffen wurde und das Höchstgericht folglich keine Aussage zu dieser Frage traf.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die gegenständlichen Zinszahlungen nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert werden dürfen, weil diese bereits der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden. Vielmehr ist zuerst prüfen, ob bzw. inwieweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Soweit dies bejaht wird, wäre der Abzug von Kapitalertragsteuer für diese Einkommensbestandteile zu Unrecht erfolgt und auch keine Endbesteuerungswirkung eingetreten.
Eine dadurch eintretende (unrechtmäßige) faktische Doppelbesteuerung müsste nach Ansicht des Gerichtes primär durch einen Antrag der Bf. auf Rückzahlung der zu Unrecht abgeführten Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO beseitigt werden. Auch eine zivilrechtliche Haftung der Bank erscheint nicht völlig ausgeschlossen. Eine Anrechnung der zu Unrecht abgeführten Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erschiene im vorliegenden Fall hingegen nicht möglich. Nach dieser Bestimmung sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge nämlich (nur) auf die Einkommensteuer anzurechnen, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. Der letzte Halbsatz ist dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichtes so auszulegen, dass die Kapitalertragsteuer nur angerechnet werden kann, wenn auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung miteinbezogen werden (vgl. ; ). Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall.
Zusammengefasst ist mit dem Verweis der Bf. auf die von der Bank vorgenommenen Abfuhr der Kapitalertragsteuer im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da diese keine Wirkungen entfaltet, soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Zunächst ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit dies der Fall ist.
4.2. Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Subsumtion von Bezügen bzw. Vorteilen unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein enger Zusammenhang der gewährten Vorteile mit dem Dienstverhältnis erforderlich; die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (; , 90/13/0285; , 2009/13/0194; , Ra 2015/15/0035). Es ist der Bf. darin zuzustimmen, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auch andere, vom Dienstverhältnis unabhängige Rechtsbeziehungen bestehen können, die dann der jeweils in Betracht kommenden Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 zuzurechnen wären. Dies gilt allerdings nur, wenn dasselbe Rechtsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem Dritten, mit dem kein Dienstverhältnis besteht, abgeschlossen worden wäre (; , 2013/15/0183; , 2011/15/0106; , Ra 2016/15/0070).
Nach den Feststellungen ist dies in Bezug auf die strittigen Zinszahlungen jedoch gerade nicht der Fall, da betriebsfremde Kunden fast nie (in weniger als 1 % der Fälle) vergleichbare oder bessere Konditionen als die Bf. erhielten und insbesondere die Bf. selbst - wie das Gericht in freier Beweiswürdigung feststellte - vergleichbare Konditionen ohne ihr früheres Dienstverhältnis nicht erhalten hätte. Das frühere Dienstverhältnis ist gleichsam conditio sine qua non dafür, dass die Bf. ihr Geld bei der ***X-Bank*** zu Mitarbeiterkonditionen anlegen konnte, woraus das erkennende Gericht den Schluss zieht, dass dieser Umstand seine Wurzel im früheren Dienstverhältnis hat.
Dem Vorbringen der Bf., wonach die Zinszahlungen nicht mit dem früheren Dienstverhältnis zusammenhängen würden und auch schon aus diesem Grund isoliert zu besteuern seien, kann das Gericht daher ebenfalls nicht folgen.
4.3. Vorteil aus dem Dienstverhältnis - kostenlose Kontoführung, Depotgebühren
Der VwGH hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem Ansatz eines Sachbezuges für die kostenlose Nutzung bankeigener Konten durch die - auch ehemaligen - Mitarbeiter befasst (). In dieser Entscheidung führte das Höchstgericht unter anderem aus: "Wäre damit den Mitarbeitern aber auch (alternativ) bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontenführung ohne weiteres möglich gewesen, kann damit schon deshalb nicht mehr gesagt werden, dass die (verpflichtende) entgeltfreie Kontenführung bei der Beschwerdeführerin für die Mitarbeiter einen Vorteil schlechthin bedeutet hat. Es kann damit […] von einem ausschließlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Führung der kostenfreien Mitarbeiterkonten ausgegangen werden, sodass keine steuerbaren Einnahmen (geldwerten Vorteile) im Sinne des § 15 EStG 1988 vorlagen."
Auch im gegenständlichen Fall wurde der Bf. eine kostenlose Kontoführung gewährt.
In ihrer Stellungnahme vom brachte die belangte Behörde vor, das Erkenntnis sei zu einer anderen Rechtslage ergangen und nicht mehr einschlägig. Konkret führte sie aus, in § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sei seither der Begriff "Mittelpreis des Verbrauchsortes" durch den Begriff des "üblichen Endpreises des Abgabeortes" ersetzt worden, was nach Ansicht der belangten Behörde dazu führe, dass ein Vergleich mit diversen Onlinebanken für die Bewertung der Höhe des Sachbezuges nicht zulässig sei. Vielmehr wäre der Ansatz des Sachbezuges mit Null nur dann zulässig, wenn die ***X-Bank*** ihren (mit den betroffenen Dienstnehmern vergleichbaren) Kunden ebenfalls Girokonten ohne Kontoführungsgebühr anbieten würde.
Das erkennende Gericht hält die vorstehende Argumentation der belangten Behörde für unschlüssig. Zunächst ist den Gesetzesmaterialien (684 BlgNR 25. GP, 12) zu BGBl. I 118/2015, womit die gegenständliche Gesetzesänderung durchgeführt wurde, nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Reaktion auf das zitierte VwGH-Erkenntnis handelt. Außerdem geht daraus nicht hervor, dass diese Änderung explizit den Vergleich mit Online-Angeboten unterbinden soll. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der "übliche Endpreis des Abgabeortes" Angebote von Unternehmen ausschließen soll, nur weil sie am jeweiligen Abgabeort nicht physisch präsent sind. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils war und ist weiterhin der Beschaffungsmarkt für den Letztverbraucher maßgeblich (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 15 Rz 48); zu diesem Beschaffungsmarkt zählen aber zweifellos auch Angebote von "Online-Anbietern", die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen (auch) am Ort des Letztverbrauchers anbieten.
In Bezug auf die kostenlose Kontenführung (statt einer Kontoführungsgebühr in Höhe von 92,88 € jährlich) liegt daher im Sinne des Erkenntnisses überhaupt kein Vorteil bei der Bf. vor.
Dasselbe gilt nach Ansicht des Gerichtes für den "Mitarbeiterrabatt" betreffend das Wertpapiergeschäft in Höhe von 38,78 €. Es gibt nämlich seit vielen Jahren Broker/Banken, die keine Depotgebühren und nur äußerst geringe Ordergebühren verlangen (z.B. flatexDEGIRO SE, Trade Republic Bank GmbH). Im Sinne der zuvor angeführten VwGH-Entscheidung liegt daher auch diesbezüglich gar kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit auch kein "Mitarbeiterrabatt" vor.
Wie auch die belangte Behörde ausführte, wären diese Beträge aber selbst, wenn insoweit ein Vorteil aus dem (ehemaligen) Dienstverhältnis vorläge, gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 als Mitarbeiterrabatt steuerfrei, zumal die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf Pensionisten inzwischen nicht mehr strittig ist ().
4.4. Vorteil aus dem Dienstverhältnis - Zinsen für Bankguthaben
Das Gericht stimmt der belangten Behörde zu, dass § 15 Abs. 2 EStG 1988 auf die strittigen Zinsen für Bankguthaben von vornherein nicht anwendbar ist, da der Bf. im vorliegenden Fall keine "geldwerten Vorteile" im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988 zuflossen, sondern unmittelbar Geld. Beim Zufluss von Geld kann es sich auch nicht um einen "Mitarbeiterrabatt" im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 bzw. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 handeln, da Zahlung eines Entgeltes an den (ehemaligen) Arbeitnehmer von vornherein nicht dem allgemeinen Verständnis des Begriffes "Rabatt" (= Preisnachlass) entspricht.
Es stellt sich nun jedoch die Frage, in welchem Umfang die Zinszahlungen an die Bf. einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Auch die belangte Behörde geht nicht davon aus, dass die gesamten Zinszahlungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, sondern nur die Differenz zur Verzinsung, "die einem regulären Kunden des Arbeitgebers gewährt wird". Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde kein konkretes Vorbringen zur Höhe dieser Differenz im vorliegenden Fall erstattete und keinerlei diesbezügliche Ermittlungen vornahm. Die von der Behörde beantragte Abweisung der Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes lässt erkennen, dass sich die Behörde mit der Berechnung des Zinsvorteils durch die ***X-Bank*** zufriedengibt; dies erscheint dem Gericht jedoch unschlüssig, da diese auch nicht auf einem Fremdvergleich, sondern auf einem Marktvergleich beruht (vgl. Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses, woraus klar hervorgeht, dass die ***X-Bank*** bei ihrer Berechnung untersuchte, welche Zinssätze ihre Mitbewerber anbieten - und nicht, welche Zinssätze sie selbst anderen Kunden anbietet).
Der von der belangten Behörde geforderte Fremdvergleich erscheint auch in der Praxis schwer durchführbar, zumal die ***X-Bank*** offenkundig nicht all ihren Kunden dieselben Konditionen anbietet. Die belangte Behörde führte nicht näher aus, mit welchen Konditionen der ***X-Bank*** das Gericht die Mitarbeiterkonditionen konkret vergleichen soll. Die Beantwortung der Frage "Welche Konditionen hätte die Bf. ohne das Dienstverhältnis bei der ***X-Bank*** erhalten?" erscheint dem Gericht aufgrund ihrer hypothetischen Natur nicht ohne weiteres möglich. Umgekehrt können die Mitarbeiterkonditionen auch nicht von vornherein als fremdunüblich beurteilt werden, weil die ***X-Bank*** ja zumindest manchen (wenn auch wenigen) Kunden vergleichbare oder bessere Konditionen angeboten hat.
Die Entscheidung zur kostenlosen Kontoführung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht auf "geldwerte Vorteile" beschränkt. Vielmehr hat der VwGH darin ausgesprochen, dass die kostenlose Kontoführung keinen "Vorteil schlechthin" darstellt. Der Begriff "Vorteil" findet sich nicht nur in § 15 Abs. 1 EStG 1988 ("Geld oder geldwerte Vorteile"), sondern auch in § 25 Abs. 1 EStG 1988 ("Bezüge und Vorteile aus einem […] Dienstverhältnis"). Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Bestimmungen hält das erkennende Gericht die zuvor zitierte, zu § 15 EStG 1988 ergangene Entscheidung auch für einschlägig in Bezug auf die Auslegung des § 25 Abs. 1 EStG 1988.
Analog zu dieser Entscheidung liegt demnach von vornherein kein Vorteil aus dem Dienst-verhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 vor: Soweit den (ehemaligen) Mitarbeitern der ***X-Bank*** bei anderen Geldinstituten eine Anlage zu vergleichbaren Konditionen ohne weiteres möglich wäre, bedeuten die Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank*** von vornherein keinen Vorteil schlechthin. Insoweit können diese daher auch nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern nur als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Vergleichsmaßstab für Berechnung des als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Zinsvorteils ist somit (wie bei ) der Markt und nicht das Angebot der ***X-Bank***.
4.5. Berechnung des Zinsvorteils
Die von der ***X-Bank*** vorgenommene Berechnung des Zinsvorteils (siehe Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses) ist nach Ansicht des Gerichtes methodisch mangelhaft. Eine Berechnung mit Durchschnittszinssätzen und -volumina erscheint dem Gericht nicht sachgerecht, da dies einer Schätzung (§ 184 BAO) des Vorteils aus dem Dienstverhältnis gleichkäme, welche jedoch nicht zulässig ist, weil eine exakte (tageweise) Ermittlung möglich und gerade einer Bank auch zumutbar wäre. Zudem wählte die ***X-Bank*** ohne sachliche Rechtfertigung anstelle des Kalender-jahres 2024 den Zeitraum bis als Betrachtungszeitraum. Die ***X-Bank*** hat außerdem die von ihr ursprünglich herangezogenen Vergleichsprodukte anderer Banken weder gegenüber den Mitarbeitern noch gegenüber dem Gericht offengelegt. Indem die ***X-Bank*** den Nettozinsvorteil ermittelte, reduzierte sie - offenbar im Versuch, die Doppelbesteuerung (vgl. Abschnitt 4.1. dieses Erkenntnisses) zu vermeiden - effektiv lediglich die Bemessungs-grundlage und somit die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 25 %. Richtigerweise ist der Zinsvorteil brutto zu ermitteln; ob und wie eine allfällige Doppelbesteuerung beseitigt werden kann, ist an dieser Stelle nicht relevant.
Die unterschiedlichen Zinssätze entwickelten sich im Jahr 2024 folgendermaßen:

(MAK = Mitarbeiterkonditionen, EZB = Einlagensatz der Europäischen Zentralbank)
Der Zinsvorteil der Bf. aufgrund der Mitarbeiterkonditionen gegenüber einer ganzjährigen Veranlagung zum Einlagensatz der Europäischen Zentralbank (entsprechend dem Angebot der Trade Republic Bank GmbH) beträgt 115,66 €. Dabei ist der Vorteil durch die monatliche Kapitalisierung der Zinsen bei der Trade Republic Bank GmbH bereits berücksichtigt.
Hätte die Bf. im Jahr 2024 zu jedem Zeitpunkt das für sie günstigste Angebot ausgenutzt ("Wechselstrategie": bis bei der Advanzia Bank S.A., weiter bis bei der bunq B.V., den Rest des Jahres bei der Trade Republic Bank GmbH), hätte die Bf. bei ganzjähriger Veranlagung zu den Mitarbeiterkonditionen der ***X-Bank*** keinen Zinsvorteil mehr erzielt: Der so berechnete "Zinsvorteil" aufgrund der Mitarbeiterkonditionen beträgt minus 1,13 €, wobei der weitere Vorteil der Vergleichsbanken durch die monatliche Kapitalisierung der Zinsen noch gar nicht berücksichtigt wurde.
Die Berechnungen des Zinsvorteils wurden den Parteien bereits als Beilagen zum Schreiben vom übermittelt und bilden einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses, dem sie auch erneut beigelegt sind. Bei beiden Berechnungen musste das Gericht nur Konto Nr. 2 (Abschnitt 2.2. dieses Erkenntnisses) berücksichtigen, da die anderen Konten zum niedrigeren der beiden Zinssätze für ***X-Bank***-Mitarbeiter verzinst wurden und dieser Zinssatz den unteren Vergleichsmaßstab des Gerichtes (Einlagensatz der Europäischen Zentralbank) nie überschritt.
Das Gericht hegt keine Bedenken dagegen, Angebote von "Onlinebanken" in den Marktvergleich einzubeziehen, zumal der VwGH im Erkenntnis vom , 2010/13/0196, auch keine derartige Differenzierung vornahm. § 15 Abs. 2 EStG 1988 ist ferner - wie die Behörde zutreffend ausführte - in Bezug auf die gegenständlichen Zinszahlungen gar nicht anwendbar; selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre, teilt das Gericht die Auslegung dieser Bestimmung durch die Behörde nicht (vgl. Abschnitt 4.4. dieses Erkenntnisses).
Die Einbeziehung anderer Banken aus dem gesamten EU-Raum in den Marktvergleich erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund des gemeinsamen Binnenmarktes und den Grundfreiheiten des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs (Art. 56 ff AEUV, Art. 63 ff AEUV) nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Nachteile ausländischer Konten (Steuererklärungspflicht, "IBAN-Diskriminierungen", potenzielle Bankomatgebühren bei Abhebungen in Österreich) sind - soweit sie überhaupt bestehen - kaum quantifizierbar. Insbesondere die von der belangten Behörde vorgebrachte (unzulässige) "IBAN-Diskriminierung" spielt keine Rolle, wenn man ein ausländisches Konto nur zur Geldanlage und nicht zur Abwicklung des täglichen Zahlungsverkehrs führt. Beim einzigen für den gegenständlichen Vergleich relevanten Konto handelt es sich um ein derartiges Konto, welches primär der Geldanlage dient.
Abschließend stellt sich für das Gericht nur noch die Frage, welchen von den beiden Vergleichsmaßstäben (ganzjährige Veranlagung zum Einlagensatz der Europäischen Zentralbank oder "Wechselstrategie") das Gericht letztendlich heranzieht.
Das Gericht gibt der "Wechselstrategie" aus nachstehenden Gründen den Vorzug:
Zunächst ruft das Gericht in Erinnerung, dass es davon ausgeht, dass die Mitarbeiter-konditionen der ***X-Bank*** keinen Vorteil (schlechthin, also auch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis) darstellen, soweit den Mitarbeitern der ***X-Bank*** bei anderen Geldinstituten eine Anlage zu vergleichbaren Konditionen ohne weiteres möglich wäre. Es kommt diesbezüglich darauf an, was für einen Mitarbeiter der ***X-Bank*** bei anderen Banken erzielbar ist, und nicht notwendigerweise darauf, dass eine einzige Bank dem Mitarbeiter ein besseres Angebot als die ***X-Bank*** unterbreitet. Zumal der Aufwand, Einlagen- bzw. Sparkonten bei ausländischen Banken (im EU-Raum) zu eröffnen, im Zeitalter der Onlinebanken kaum mehr ins Gewicht fällt - jedenfalls nicht im Vergleich zu einer österreichischen Onlinebank - und dies gerade (ehemaligen) Bankmitarbeitern auch grundsätzlich zumutbar ist, spricht nach Ansicht des Gerichtes nichts dagegen, bei der Berechnung des Zinsvorteils die ***X-Bank***-Mitarbeiterkonditionen dem Zinsertrag bei einer fiktiven, aber prinzipiell möglichen und nicht übermäßig aufwändigen "Wechselstrategie" gegenüberzustellen. Die einzelnen Angebote, die im Rahmen dieser "Wechselstrategie" fiktiv in Anspruch genommen werden, wurden von der jeweiligen Bank einem unbestimmten Personenkreis angeboten und sind ipso facto als marktüblich anzusehen; nur ungewöhnliche Angebote wären nach Ansicht des Gerichtes nicht miteinzubeziehen.
Dementsprechend liegt im gegenständlichen Fall - wie sich im Detail aus der Berechnung in Beilage 2 ergibt - kein Zinsvorteil vor, welcher der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegt. Im Ergebnis ist der Beschwerde der Bf. daher vollinhaltlich stattzugeben. Bei der Berechnung der Einkommensteuer haben die von ***X-Bank*** angesetzten Vorteile (Kontoführung, Depotgebühren, Zinsvorteil) außer Ansatz zu bleiben. Die detaillierte Berechnung der Einkommensteuer ist Beilage 3 zu diesem Erkenntnis zu entnehmen.
4.6. Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit von einer Bank an eine (ehemalige) Mitarbeiterin gezahlte Zinsen für Bankguthaben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen - insbesondere auch hinsichtlich des anzuwendenden Vergleichsmaßstabes - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, war die Revision zuzulassen.
Zudem sind zur selben Rechtsfrage beim Gericht und bei der belangten Behörde mehrere Verfahren betreffend (ehemalige) Mitarbeiter der ***X-Bank*** anhängig; dieselbe Frage stellt sich prinzipiell auch bei Mitarbeitern anderer Banken und ist daher von allgemeiner Bedeutung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 Z 1 Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100825.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAG-47698