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GesRZ 6, Dezember 2011, Seite 356

Resumé-Protokoll des Workshops „Gestaltungsgrenzen von Stiftungsurkunden der Privatstiftung“

Zentrum für Stiftungsrecht

Am veranstaltete das Zentrum für Stiftungsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien wiederum einen Workshop, dessen Ziel die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Teilnehmer für maßgebliche Fragen der Gestaltung von Stiftungsurkunden war. Firmenbuchrichter, Rechtsanwälte und sonstige Praktiker sowie Universitätsangehörige nahmen an der Veranstaltung teil. Geleitet und moderiert wurde die Diskussion von Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss. Ausdrücklich soll wiederum darauf hingewiesen werden, dass aus dem Protokoll nicht abgeleitet werden kann und soll, dass die Firmenbuchgerichte oder die anwesenden Firmenbuchrichter diese Ergebnisse auf alle zukünftigen Fälle anwenden und sich daran halten werden. Die Entwicklung der Judikatur kann trotz der zahlreichen überzeugenden Argumente nicht abgeschätzt werden.

I. Qualifikation einer Einrichtung in der Stiftung als Gremium oder Organ

1. In den letzten Jahren konzentriert sich die Diskussion der Qualifikation von einzelnen Einrichtungen in der Privatstiftung auf die Frage, ob ein sonstiges Organ gem § 14 Abs 2 PSG (insb Beirat) als vorstands- oder aufsichtsratsähnliches Organ zu qualifizieren ist. Vorweg soll nunmehr die Frage aufgegriffen werden, ob eine Einrichtung überhaupt als Organ anzusehen ist.

2. Nach der Judikatur müssen Organe in der Stiftungsurkunde selbst geregelt werden. Irreführend wird dieser Grundsatz mit dem Verbot der geheimen Organe umschrieben, korrekter lässt er sich als Grundsatz der Unwirksamkeit (nicht: Unzulässigkeit!) der Organqualifikation nicht offengelegter Einrichtungen umschreiben. Die Etablierung einer Einrichtung als Organ verlangt eine Mindestpublizität, dh die Regelung der Einrichtung in der Stiftungsurkunde (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) als solcher, ihrer wesentlichen organisatorischen Vorkehrungen (vgl Pkt I.6.) und ihrer wesentlichen Aufgaben, zB „die Beratung des Stiftungsvorstands“ oder „die Kontrolle des Stiftungsvorstands“ (vgl Pkt I.7.).

3. Nach der Judikatur steht es dem Stifter frei, nicht nur sonstige Organe gem § 14 Abs 2 PSG einzurichten, sondern auch sonstige Einrichtungen. Der Stifter hat daher ein Wahlrecht zwischen der Etablierung eines Organs oder eines Gremiums. Organ und Gremium unterscheiden sich durch die Zuweisung von Kompetenzen bei der Einflussnahme auf die Leitung und Kontrolle der Privatstiftung. Der Stifter kann beide Einrichtungen etablieren. Die Qualifikation als sonstiges Organ oder als sonstiges Gremium hängt von der Kompetenzzuweisung an diese Einrichtung ab.

4. Das PSG knüpft an einen materiellen Organbegriff an. Die maßgebliche und durchsetzbare Einflussnahme auf Leitung und Überwachung der Privatstiftung, insb auf die Tätigkeit des Vorstands, kann nur einem Organ zugeordnet werden. Die Bestellung oder Abberufung des Stiftungsvorstands kann nicht nur einem Organ, sondern auch einem Gremium zugewiesen werden. Durch die neuen Regelungen der PSG-Novelle durch BGBl I 2010/111 gem § 14 Abs 3 und 4 PSG, nämlich die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch den Beirat, ändert sich diese Bewertung nicht. Das Gesetz adressiert diese Frage nicht, sondern geht von der Zulässigkeit der Zuweisung dieser Aufgabe auch an ein – schon bestehendes – Organ aus. Die Festlegung der Vorstandsvergütung gem § 19 Abs 1 PSG qualifiziert eine Einrichtung ebenso wenig als Organ wie die Befugnis, Begünstigte zu bestimmen oder die Höhe der Zuwendung für Begünstigte festzulegen, zumal nach dem PSG dafür auch eine Stelle berufen werden kann. Anhörungsrechte und sonstige Beratungsrechte etablieren ebenfalls keine Organqualität.

5. Rechtsfolge der Qualifikation einer Einrichtung als sonstiges Gremium (nicht als sonstiges Organ) ist etwa, dass die Einrichtung nicht unbedingt in der Stiftungsurkunde, sondern auch in der Stiftungszusatzurkunde normiert werden kann. Die Regelungen über das Gremium sind wirksam. Als Gremium besteht diese Einrichtung jedenfalls unabhängig davon, ob diese Einrichtung konkret als Organ zu qualifizieren wäre. Allein die an die Organqualifikation anknüpfenden Rechtsfolgen treten bei fehlender Publizität in der Stiftungsurkunde nicht ein, insb das Recht auf Antragstellung gem § 27 Abs 1 und Abs 2 PSG (gerichtliche Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands oder sonstigen Organs), das Recht auf Antragstellung gem § 31 Abs 1 PSG (Einleitung einer Sonderprüfung) durch das Organ oder einzelne Organmitglieder oder sonstige dem Organ oder einzelnen Organmitgliedern zukommende Befugnisse.

S. 3576. Bei einem Organ müssen die maßgeblichen Kompetenzen und die wesentlichen organisatorischen Vorkehrungen in der Stiftungsurkunde selbst festgelegt werden. Der Begriff „innere Organisation“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Frage jedenfalls in der Zusatzurkunde geregelt werden darf. Fragen der inneren Organisation, wie etwa die Einberufung, Vorsitzführung, Sitzungsfrequenz, Ausschussbildung, können auch für Organe in der Stiftungszusatzurkunde festgelegt werden. Andere Fragen der inneren Organisation, wie die Beschlussfähigkeit oder die Beschlussmehrheit, sind in Anlehnung an die Offenlegungspflicht der Regelungen kollektiver Kontrollorgane im Kapitalgesellschaftsrecht (Aufsichtsrat) gem § 92 AktG und § 30g GmbHG und in Ergänzung zur inneren Organisation von Organen gem § 28 PSG in der Stiftungsurkunde vorzunehmen. Maßgeblich für die Regelung in der Stiftungsurkunde ist die Notwendigkeit der Überprüfbarkeit durch das Firmenbuchgericht für weitere außenwirksame Maßnahmen der Privatstiftung, etwa für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands.

7. Die Zuweisung der Kompetenzen muss nur im Grundsatz, zB „Beratung des Stiftungsvorstands“ oder „Kontrolle der Leitung der Privatstiftung durch den Stiftungsvorstand“, in der Stiftungsurkunde vorgenommen werden. Die einzelnen Aufsichtsbefugnisse und -instrumente des sonstigen Organs müssen nicht in der Stiftungszusatzurkunde normiert werden, sondern können entweder an die Stiftungszusatzurkunde delegiert werden oder auch in der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands bzw Beirats festgelegt werden und sind derart der Kontrolle durch das Firmenbuchgericht entzogen.

II. Qualifikation eines Beirats als aufsichtsratsähnlich

1. Trotz kurzer Wiederholung der wesentlichen Argumente, warum ein vom Stifter eingerichteter Beirat auch aufsichtsratsähnlich ausgestaltet werden darf, trotz der Novelle BGBl I 2010/111 und trotz des Willens des Gesetzgebers, einen Beirat auch mit weitreichenden Kontrollbefugnissen einrichten zu können, die im Detail nicht unbedingt in der Stiftungsurkunde festgelegt werden müssen, kann in der Diskussion über diese Frage keine Einigung erzielt werden. Vielmehr bleibt aus der Sicht der anwesenden Firmenbuchrichter eine – wenn auch durch die Novelle reduzierte – Rechtsunsicherheit bestehen.

2. Bei der Diskussion um die Reichweite der Folgen der Qualifikation eines Beirats als aufsichtsratsähnlich werden von Seiten der Firmenbuchrichter die Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung, der zahlenmäßigen Mindestbesetzung (mindestens drei Mitglieder), der personellen Begrenzung der Begünstigten zumindest für möglich gehalten. Ausdrücklich werden auch die Möglichkeit der Zuerkennung des Vertretungsrechts der Privatstiftung durch den Aufsichtsrat gem § 25 Abs 3 PSG bei Abschluss von Geschäften von Vorstandsmitgliedern mit der Privatstiftung gem § 17 Abs 5 PSG und die Befugnis zur Bestellung von Stiftungsprüfern gem § 20 PSG angesprochen. Grenzen werden hingegen bei der Eintragungspflicht in das Firmenbuch gesehen, zumal es sich gerade eben nicht um einen Aufsichtsrat, sondern um ein bloß aufsichtsratsähnliches Organ handle und dafür keine Eintragungspflicht nach dem FBG vorgesehen sei. Hilfsweise wird auch die Abgrenzung nach materiell-rechtlichen Regelungen und formalen öffentlich-rechtlichen Verfahrensbestimmungen diskutiert.

3. Bejaht man tatsächlich die Notwendigkeit der Bestellung der Organmitglieder eines als aufsichtsratsähnlich qualifizierten Beirats (mit Ausnahme der Mitglieder des ersten Beirats, welcher anlässlich der Errichtung der Stiftung bestellt wird; siehe § 24 Abs 1 PSG) durch das Gericht, so stellt sich die Frage der Auswirkungen dieser Ansicht auf das bisherige Bestehen und Wirken dieser Organe. Würde nämlich diese Rechtsansicht der möglichen Umqualifikation stimmen und würde die Analogie die Notwendigkeit der Bestellung durch das Gericht miterfassen, so bestünde die Gefahr, dass tatsächlich viele Beiräte bislang fehlerhaft zusammengesetzt und ihre Beschlüsse nicht wirksam zustande gekommen wären.

4. Die Fülle der aufgeworfenen Rechtsfragen verdeutlicht eindrücklich die Notwendigkeit einer raschen Klärung der Frage, ob die für den Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen ganz oder teilweise auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden sind. Dem Gesetzgeber ist bei Einrichtung sonstiger Organe gem § 14 Abs 2 PSG gerade nicht das Modell einer bloß geringen Kontrolle durch sonstige Organe (sog „Kontrollmodell light“) vor Augen gestanden.

III. Dreijährige Mindestbestelldauer des Stiftungsvorstands ()

1. Die in der E 6 Ob 195/10k festgelegte dreijährige Mindestbestelldauer des Stiftungsvorstands erscheint ohne normative Vorgabe und angesichts des angestrebten Zwecks der Sicherung der Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands überdenkenswert. Allein die pragmatische Vorgehensweise der Firmenbuchgerichte kann nicht als taugliche Grundlage einer normativen Vorgabe herangezogen werden.

2. Die Sicherung der Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands wird ebenso wie im Aktienrecht nicht durch eine Mindestbestelldauer, sondern durch Einschränkung der Abberufung nur aus wichtigem Grund gem § 14 Abs 4 PSG (und nicht jederzeit) geleistet.

3. Im Aktienrecht besteht überdies die Tendenz, gerade bei Erstbestellungen eine deutlich unter fünf Jahre und zum Teil deutlich unter drei Jahre liegende Bestelldauer festzulegen. Durch eine Mindestbestelldauer kann die Unabhängigkeit auch gerade während des letzten Jahres nicht gesichert werden: Selbst wenn in den ersten beiden Jahren einer Dreijahresperiode eine relative Unabhängigkeit bestünde, so ist sie jedenfalls im dritten Jahr der Bestellung aufgehoben, weil dann die Unabhängigkeit dadurch beeinträchtigt sein könnte, dass der Vorstand eine Wiederbestellung erlangen möchte.

4. Angesichts der klaren Absicherung der Unabhängigkeit durch die Barriere des wichtigen Grundes bedarf es der FestlegungS. 358 der Mindestbestelldauer zur Sicherung der Unabhängigkeit nicht. Die Bestelldauer liegt daher in der Privatautonomie des Stifters. Jedenfalls sind Gründe wie die Gleichrichtung von Funktionsperioden, das Erreichen einer Altersschwelle, die notwendige Erprobung unerfahrener, junger und unbekannter Stiftungsvorstände valide Motive für kurze Fristen, welche eine kürzere Funktionsperiode rechtfertigen.

5. Wenn für den Stiftungsvorstand eine dreijährige Bestelldauer festgelegt wird, erscheint es konsequent, diese Frage auch für Stiftungsprüfer zu diskutieren. Stiftungsprüfer müssen für ihre Kontrolltätigkeit unabhängig sein. Wiederum stellt sich die Frage der Tauglichkeit einer Mindestbestellfrist. Die sachgerechte Kontinuität und die Organqualifikation unterscheiden ihn vom Abschlussprüfer, der nur für ein Jahr bestellt werden darf. Andererseits wird der Stiftungsprüfer, außer im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrats, durch das Gericht bestellt, weshalb niemals eine Abhängigkeit des Stiftungsprüfers zum Stifter, zu den Begünstigten oder Stiftungsorganen entstehen kann.

IV. Reichweite der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts

1. Das firmenbuchrechtliche Eintragungsverfahren von stiftungsrechtlichen Tatsachen ist ein Außerstreitverfahren; daher greift die Anleitungs- bzw Manuduktionspflicht des Gerichts gegenüber den antragstellenden Parteien. Weiters gilt die von Amtswegen wahrzunehmende Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts.

2. Bei Eintragung der Vertretungsbefugnis eines Mitglieds des Stiftungsvorstands hat das Firmenbuchgericht auch die Wirksamkeit der Bestellung zu überprüfen, somit insb den Bestellungsbeschluss oder die Bestellungserklärung. Bei der Prüfung der Bestellung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands werden der Bestellungsbeschluss – etwa des Beirats – sowie die allfällige Erklärung des Stiftungsvorstands, dass der Beirat ordnungsgemäß zusammengesetzt ist, in die Urkundensammlung aufgenommen; diese wird im Regelfall vom Firmenbuchgericht – bei Fehlen von Anhaltspunkten, die gegen die Richtigkeit der vorgelegten Erklärungen sprechen – nicht weiter geprüft.

3. Bei der Einreichung einer vollständigen Neufassung einer Stiftungsurkunde hat das Firmenbuchgericht die gesamte Urkunde zu überprüfen.

4. Wird nur eine einzelne Bestimmung einer Stiftungsurkunde geändert und wird ein Änderungsantrag bezogen nur auf diese Bestimmung gestellt, ist der Firmenbuchgericht nicht verpflichtet, auch die sonstige Urkunde zu überprüfen und auf allfällige Inkongruenzen mit dem bestehenden Gesetz – auch angesichts fortentwickelter Judikatur – zu kontrollieren. Vielmehr hat sich das Gericht nur auf den Antrag zu konzentrieren. Die Manuduktions- und amtswegige Überprüfungspflicht im Außerstreitverfahren reichen nur so weit. Fällt dem Gericht eine Rechtswidrigkeit auf, so kann es sich empfehlen, den Antragsteller auf die Unzulänglichkeit der Satzungsbestimmung hinzuweisen.

5. Ist eine Satzungsbestimmung tatsächlich von Anfang an oder durch nachträgliche Änderung der Judikatur bzw Präzisierung der Judikatur gesetzwidrig geworden, werden die Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Satzungsbestimmung durch die Eintragung der Privatstiftung nicht geheilt, auch nicht durch die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde der Privatstiftung. Die bisher bereits nichtige Klausel bleibt nichtig (zB Vertretung der Privatstiftung durch den Beirat bei Vakanz des Stiftungsvorstands). Der Rechtschein gem § 15 UGB greift für die Urkundensammlung ohnehin nicht, ein zivilrechtlicher Rechtschein kann allein durch den Umstand, dass die Klausel Teil der Urkundensammlung ist, wegen der Gesetzwidrigkeit auch nicht etabliert werden.

6. Das Gesetz sieht für Nichtigkeiten sonstige Rechtsfolgen vor, etwa die amtswegige Abberufung, die Nichtigkeit des Bestellungsaktes oder die notwendige Abberufung eines Stiftungsorgans. § 10 FBG greift für die Nichtigkeit einzelner Regelungen nicht, sondern nur für die gesamte Stiftung. Eine echte „Bereinigungspflicht“ für nichtige Bestimmungen obliegt dem Firmenbuchgericht nicht.

V. Verhältnis Stiftungsurkunde – Zusatzurkunde ()

1. Für das Verhältnis zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sind verschiedene Szenarien zu unterscheiden, nämlich ob es sich 1.) um obligatorische Bestimmungen handelt, somit Bestimmungen, die für ihre Wirksamkeit zwingend in der Stiftungsurkunde geregelt sein müssen, oder ob es sich 2.) um nicht obligatorische Bestimmungen handelt, die entweder in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden können und für die eine Rangordnung festgelegt worden ist, oder ob es sich 3.) um nicht obligatorische Bestimmungen handelt, für die eine Ranordnung nicht festgelegt worden ist.

2. Obligatorische Bestimmungen können nach OGH-Entscheidung 3 Ob 177/10s nur in der Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Jedenfalls genießt für die Bestimmungen gem § 9 Abs 1 und § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG die Stiftungsurkunde Vorrang vor der Stiftungszusatzurkunde. Die Stiftungszusatzurkunde ist insofern nur eine Ausführung der Stiftungsurkunde.

3. Für nicht obligatorische Bestimmungen besteht ein Wahlrecht des Stifters. Er kann die Bestimmungen entweder in der Stiftungsurkunde oder in der Zusatzurkunde aufnehmen und kann den Vorrang der Regelung in der Stiftungsurkunde, aber umgekehrt auch jener in der Stiftungszusatzurkunde ausdrücklich oder implizit festlegen.

4. Legt der Stifter keine Rangordnung fest, ist die Frage des Vorrangs, damit Wirksamkeit oder Reichweite einer Regelung, durch Auslegung zu ermitteln; widersprüchliche oder nicht vollständig korrelierende Regelungen der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sind im Weg der Auslegung zu harmonisieren.

5. Jede Abweichung der einen Regelung von der anderen stellt eine Änderung dar. Änderungen können – zulässige – Ergänzungen der jeweils anderen Urkunde sein oder Widersprüche.S. 359 Durch Auslegung ist unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsregelungen (zB Grundsatz der Spezialität, Grundsatz der Berücksichtigung der späteren Norm, Wille des Stifters; vgl Pkt V.9.) der allfällige Widerspruch aufzulösen. Bei einer Änderung von Bestimmungen der Stiftungsurkunde durch die Zusatzurkunde ist in zwei Schritten vorzugehen, nämlich zunächst zu prüfen, ob die Änderung durch die Zusatzurkunde eine Ergänzung der Stiftungsurkunde darstellt oder einen Widerspruch. Bei Vorliegen eines Widerspruchs ist eine diesen auflösende Interpretation nach den allgemeinen Auslegungsregelungen vorzunehmen. Würde es sich, wie insb bei obligatorischen Bestimmungen, um einen unzulässigen Widerspruch handeln, wäre die widersprechende Regelung in der Zusatzurkunde ohnehin unwirksam; einer Auslegung bedürfte es in diesem Fall nicht mehr.

6. Änderungen der Regelungen in Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde sind vielfach vorstellbar. 1. Beispiel: Stiftungsurkunde: Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, Zusatzurkunde: ein Vorstandsmitglied muss Anwalt oder Anwältin sein. 2. Beispiel: Festlegung des Familienkreises in der Stiftungsurkunde als Begünstigte und Zweckadressaten, Nennung einer Person in der Zusatzurkunde als Begünstigter, die nicht dem Familienkreis angehört; nach dem Willen des Stifters ist dies wohl eine zulässige Ergänzung.

7. Ein allfälliger Widerspruch der Zielvorgabe, das Vermögen der Stiftung zu erhalten (zB Forstgut, Schloss, Unternehmen), im Verhältnis zur Versorgung der Familie und Gewährung von Zuwendungen an Familienmitglieder ist durch gleichrangige Beurteilung der Verfolgung der Stiftungszwecke zu bewältigen. Eine Beschränkung auf die Erträgnisse oder auf die Erhaltung einer Mindestsumme an Vermögen ist im Verhältnis zur – unbedingt erforderlichen – Versorgung der Familienmitglieder zu durchbrechen. Bei nicht notwendiger Versorgung der Familienmitglieder, sondern nur begleitender Versorgung, ist die Vermögenserhaltung und Einhaltung von Betragsschwellen eher vorstellbar. Die Erhaltung eines Schlosses als primärer Stiftungszweck geht tendenziell sonstigen Stiftungszwecken, wie insb der – auch sonst sichergestellten – Versorgung der Familie, vor, um den maßgeblichen Zweck der Schlosserhaltung erfüllen zu können.

8. Die Auslegung der Stiftungserklärung ist einzelfallbezogen vorzunehmen; jedenfalls ist auch der Wille des Stifters und sind jeweils auch die konkreten Umstände mitzuberücksichtigen, um widersprechende Bestimmungen von Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde, aber auch von widersprechenden Bestimmungen in einer Urkunde allein aufzulösen.

9. Die Judikatur hat für den organisatorischen Teil und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung die objektive Auslegung befürwortet. Ausdrücklich hat sie aber auch bereits die subjektive Auslegung für Stiftungsurkunden – im konkreten Fall für das Verhältnis unter den Stiftern – anerkannt. Einigkeit besteht darüber, dass jedenfalls bestimmte Teile der Stiftungssatzung für die subjektive Auslegung offen sind. Gerade für die unentgeltliche Vermögenswidmung an die Stiftung und für die Zuwendung an Begünstigte als unentgeltliche Geschäfte ist – entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Wertungen – der subjektive Wille des Leistungsgebers (Schenkers) in besonderer Weise anzuerkennen. Der Gedanke ist auf das Stiftungsrecht übertragbar.

VI. Verhältnis der Stiftungsurkunden zu Absichtserklärung ()

1. Absichtserklärungen sind Urkunden außerhalb der Stiftungserklärung. Eine Absichtserklärung hat keine unmittelbare normative Kraft. Darauf kann stiftungsrechtlich kein Recht allein und unmittelbar gestützt werden.

2. Da die subjektive Auslegung der Stiftungsurkunde zulässig ist (vgl Pkt V.8. f), kann eine Absichtserklärung jedenfalls als Auslegungshilfe der Stiftungserklärung, somit der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde, herangezogen werden. Da sie Auslegungshilfe ist, muss in der Stiftungsurkunde für die in der Absichtserklärung adressierte Frage ein normativer Anhaltspunkt gefunden werden. Die Absichtserklärung ist als Auslegungshilfe tauglich, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Stiftungserklärung steht.

3. Während der OGH in der E 6 Ob 166/05p die Treuepflicht als maßgebliche Grundlage für eine Zustimmungspflicht eines Stifters anerkannte, um eine bislang in der Stiftungszusatzurkunde lozierte, für die Organqualifikation untaugliche Regelung des Beirats in die Stiftungsurkunde zu verschieben, wurde diese Frage in der E 7 Ob 5/11b iSd Verankerung des Rechts auf Auskehrung von Teilen des Stiftungsvermögens aus der außerhalb stehenden Absichtserklärung in die Stiftungserklärung – im Hinblick auf den von den Vorinstanzen festgestellten Willen der Stifter – nicht aufgegriffen.

VII. Einsichtsrecht der Begünstigten

1. Das Verfahren zur Gewährung der Bucheinsicht ist ein Außerstreitverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz.

2. § 30 PSG räumt Begünstigten dieses Recht ein; die Judikatur präzisiert dahingehend, dass dieses nur aktuell Begünstigten zukommt.

3. Die Judikatur schneidet der betroffenen Privatstiftung die Rechtsmittelbefugnis gegen die erstgerichtliche Entscheidung ab. Dies kann insb dann problematisch sein, wenn nicht aktuell Begünstigten, sondern bloß potenziell Begünstigten Einsicht gewährt wird. Dem Erstgericht kommt daher bei der Entscheidung über die Gewährung des Einsichtsrechts besondere Verantwortung zu. Anders als im Recht der GmbH (bei einem in das Firmenbuch eingetragenen GmbH-Gesellschafter steht die Legitimation zur Auskunftserteilung außer Streit), muss die Legitimation zur Auskunftserteilung bei einer Privatstiftung erst geprüft werden.

Zentrum für Stiftungsrecht
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