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GesRZ 6, Dezember 2011, Seite 380

Auskunftsanspruch: Anfechtbarkeit des Beschlusses auf Auskunftserteilung und Bewilligung der Bucheinsicht; Kostenersatz; Abberufung und Neubestellung von Vorstandsmitgliedern: Rekurslegitimation

Gerhard Hochedlinger

§ 27 Abs 2 Z 1, § 30 Abs 1 und 2 PSG

§ 386 Abs 4 und § 388 Abs 3 ZPO

§ 78 AußStrG

1. Im Verfahren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung hat nur die Privatstiftung Parteistellung, nicht auch deren Vorstandmitglieder ad personam. Parteistellung im Verfahren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern haben sowohl die Privatstiftung als auch alle (auch die nicht abberufenen) Vorstandsmitglieder .

2. Die dem Auskunftsanspruch stattgebende Entscheidung ist unanfechtbar.

3. Die Kosten des Verfahrens über einen Antrag auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung sind vom Antragsteller zu tragen. Dies gilt sowohl für die Kosten der eigentlichen Beweissicherung als auch für jene des Antrags und eines Rechtsmittelverfahrens.

4. Der Verstoß gegen die dem Stiftungsvorstand nach § 30 Abs 1 PSG obliegende Verpflichtung, Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren, kann eine grobe Pflichtverletzung bilden, die zur Abberufung der die Mitwirkung zu Unrecht verweigernden Vorstandsmitglieder führen kann.

(OLG Linz 6 R 10/11z; LG Salzburg 24 Fr 7938/10m)

Die Antragsteller sind Begünstigte der Privatstiftung, Erstantragsgegnerin ist die Privatstiftung, Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegner sind deren Vorstandsmitglieder.

Die Sti...

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