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GesRZ 1, Februar 2017, Seite 65

Abberufung des Vorstands einer Privatstiftung

§ 1 Abs 2 Z 1, § 7 Abs 5, § 17 Abs 5 und § 27 PSG

§ 35 Abs 1, § 39 Abs 4 und 5 GmbHG

1. Die Begünstigtenstellung ist nicht vererblich und endet daher mit dem Ableben des Begünstigten.

2. Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags- und Rekurslegitimation nach § 27 PSG (soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen) ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar, weil es dadurch zu einer unzulässigen Vererbung der Begünstigtenstellung käme.

3. Mit der Stellung als Mitglied des Stiftungsvorstands ist es nicht vereinbar, wenn dem Vorstandsmitglied als Geschäftsführer einer Gesellschaft der Privatstiftung, in die beträchtliche Vermögenswerte der Privatstiftung ausgegliedert wurden, die Einnahmen aus der Verwertung der Vermögenswerte fast zur Gänze ausbezahlt werden.

4. Dulden dies andere Vorstandsmitglieder der Privatstiftung, dann ist auch deren Abberufung gerechtfertigt.

(OLG Wien 28 R 17/16z; HG Wien 73 Fr 2315/15w)

Mag. T. W. war Begünstigte der am errichteten und seit dem eingetragenen F. Privatstiftung. Der Stifter F. W. verstarb am , die Begünstigte war se...

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