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Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Erfüllungsgerichtsstand
Art 5 Nr 1 und Art 22 Nr 2 EuGVVO
1. Mangels anderslautender Vereinbarung befindet sich, wenn österreichisches Recht in der Sache anzuwenden ist, der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld (hier Verpflichtung zur Zahlung des Abtretungspreises für einen Geschäftsanteil einer in Österreich registrierten GmbH) am Wohnsitz bzw Sitz des Schuldners.
2. Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO bezieht sich nur auf Klagen über bestimmte Fragen des Organisationsrechts von Gesellschaften und erfasst Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen oder anderen Organen, Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Gesellschaft, Dividendenstreitigkeiten oder Streitigkeiten über genehmigtes Kapital und Streitigkeiten über die Zusammensetzung von Gesellschaftsorganen. Klagen auf Übernahme oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen und ebenso alle Leistungsklagen auf Geld fallen nicht darunter
(OLG Graz 2 R 69/11a; LG Klagenfurt 50 Cg 94/10m)
Mit Notariatsakt vom trat der Kläger seine Geschäftsanteile an einer GmbH mit Sitz in Wien an die Beklagte ab. Die Beklagte hat ihren Sitz in Ljubl...