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Übergang des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafters
Ist nach der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH zum Übergang seines Geschäftsanteils eine Handlung des Ausgeschlossenen (Abtretung) erforderlich, die aber im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Ausgeschlossenen noch nicht gesetzt war, dann gehört der Geschäftsanteil zur Konkursmasse. Ein Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Ausgeschlossenen nicht geltend gemacht werden.
(HG Wien 60 R 97/19y; BGHS Wien 2 C 534/18w)
Die klagende Partei begehrt, den ursprünglich als Beklagten bezeichneten Schuldner schuldig zu erkennen, die Übertragung (Modus) des von ihm gehaltenen Geschäftsanteils an der B. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) im Nominale von 100.000 Schilling in Umsetzung des Generalversammlungsbeschlusses vom (Ausschluss des Schuldners als Gesellschafter der Gesellschaft und Übernahme dessen Geschäftsanteils durch die Klägerin) an die Klägerin gegen Zahlung eines Abfindungsentgelts von 5.000 € in Notariatsaktsform vorzunehmen, sodass durch das klagsstattgebende Urteil der Notariatsakt ersetzt und die Übertragung vollzogen werde. Die vom S...