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Stimmverbot extensiv auszulegen; Beschlussfassung über Sonderprüfung, Kapitalschwelle?
§ 118 Abs 1 und 2 AktG idF vor dem AktRÄG 2009
1. Das Stimmverbot des § 118 Abs 1 Satz 2 AktG idF vor dem AktRÄG 2009 gilt auch für eine juristische Person, deren organschaftlicher Vertreter zugleich Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der AG ist, wenn dieser die juristische Person derart vollständig beherrscht, dass die Ausübung des Stimmrechts seiner alleinigen Willensentschließung unterliegt bzw wirtschaftlich von einer Identität zwischen juristischer Person und Vertreter gesprochen werden kann. Ein derartiges Beherrschungsverhältnis kann auch im Wege zwischengeschalteter Gesellschaften entstehen.
2. Die für einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern durch das Gericht vorgesehene Kapitalschwelle (10 %) ist auf die Beschlussfassung über Sonderprüfungen nicht anzuwenden.
(OLG Wien 1 R 133/10a; HG Wien 46 Cg 103/09f)
Der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten und ein weiteres Aufsichtsratsmitglied sind Hälftegesellschafter einer Beteiligungs-GmbH und jeweils deren allein vertretungsbefugte Geschäftsführer. Die Beteiligungsgesellschaft hält einerseits rund 0,2 % des Aktienkapitals der börsenotierten Beklagten und ist zu 99 % Eigentümerin der einer S.A. mit Sitz in Luxemburg, die ihrerseits Alleinges...