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Erste Judikatur zum „kalten Delisting“!
§ 1295 ABGB; § 125 AktG; § 83 BörseG
Ein „kaltes Delisting“ durch gesellschaftsrechtliche Umgründungsschritte ist rechtsmissbräuchlich und die darauf abzielenden Gesellschaftsbeschlüsse sind nichtig, wenn zwischen dem Interesse der Gesellschaft am Delisting und dem Interesse der Aktionäre an einer Börsenotiz ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Das Stimmverbot nach § 125 AktG greift bereits dann ein, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe faktisch nicht zu erwarten ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die bekl AG hat ein Grundkapital von € 17.833.500, eingeteilt in eben diese Anzahl an auf Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Die Aktien notieren im Amtlichen Handel der Wr Börse im Segment „Standard Market Auction“. Die Bekl selbst hält 1.073.418 Stück eigene Aktien (rd 6% des Grundkapitals). Etwa 60% des Grundkapitals hält die F, weitere rd 18% [eine] Stiftung und rd 1% A W. G E verfügt über Aktien der Bekl von rd 0,1% des Grundkapitals. Vorstandsmitglieder der Bekl sind A W und G S. Rd 14% der Aktien befinden sich im Streubesitz, wobei die Kl und die NI Minderheitsaktionäre der Bekl sind.
A W (idF: Stifter) ist außerdem Stifter der Stiftung, deren Vorstände G E, W H...