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GesRZ 5, Oktober 2015, Seite 326

Ausschluss des Stimmrechts bei Interessenkonflikten

§ 125 AktG

1. Ein Stimmverbot nach § 125 AktG tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ mit dem Organgmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

2. Vom Stimmrecht ist nach § 125 AktG eine Privatstiftung bei der Abstimmung über die Entlastung ihres Stifters als Mitglied des Aufsichtsrats der AG ausgeschlossen, wenn der Stifter beherrschenden Einfluss auf die Privatstiftung hat.

(OLG Wien 1 R 59/14z; HG Wien 19 Cg 88/11d)

Aktionäre der beklagten AG waren am neben anderen die klagende Privatstiftung zu 7,4 %, die A. Privatstiftung und die B. Privatstiftung (beide in der Folge auch „Familienstiftungen“ genannt) zu je 30,39 %. Gem § 23 der Satzung der Beklagten werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes etwas Abweichendes bestimmen.

Die seit 2007 börsenotierte W. AG (Im Folgenden: W.) ist eine Holdinggesellschaft, und zwar eine Immobilienentwicklungs- und Investmentgesellschaft. Dr. F. J. ist der Vorstandsvorsitzende, Dkfm. G. F. Vorstandsmitglied der W. Die Beklagte steht mit ihr seit den frühen 90er-Jahren ...

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