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GesRZ 3, Juni 2019, Seite 193

Einlagenrückgewähr bei Zwischenschaltung einer Privatstiftung als Gesellschafterin

§ 879 Abs 1 ABGB

§§ 82 und 83 GmbHG

1. Vom Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch eine unentgeltliche Sachüberlassung erfasst, weil die Gesellschaft üblicherweise solche Geschäfte nicht auch mit gesellschaftsfremden Dritten in dieser Form abgeschlossen hätte. Die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter kann daher ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften sein.

2. Verbotene Einlagenrückgewähr sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa nahe Angehörige, zumal die Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen.

3. Ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig. Ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit gegeben ist, richtet sich nach dem Verbotszweck. Der Zweck der § 82 und 83 GmbHG ist immer auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.

(LGZ Wien 38 R 336/17v; BG Josefstadt 4 C 166/14w)

Die Liegenschaft in W. steht im Eigentum der Klägerin. Im Grundbuch ist ein Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der beiden Beklagten entS. 194 sprechen...

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