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Bestellung eines Kollisionskurators für eine GmbH
1. Im Verfahren, in dem für eine GmbH ein Kollisionskurator bestellt werden soll bzw wird, hat ein Gesellschafter der GmbH Parteistellung.
2. Bei Handlungsunfähigkeit des Vertretungsorgans einer GmbH infolge Interessenkollision können für die GmbH entweder ein Notgeschäftsführer oder ein Kollisionskurator bestellt werden. Sowohl die Bestellung eines Notgeschäftsführers als auch jene eines Kollisionskurators haben gegenüber gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen lediglich subsidiären Charakter.
(LGZ Wien 48 R 15/19i; BG Innere Stadt Wien 59 P 71/16z)
Die P. GmbH (in der Folge: Antragstellerin), deren Geschäftsführer Dipl.-Ing. J. ist, und die Revisionsrekurswerberin, deren Geschäftsführer Dr. R. ist, sind zu je 50 % Gesellschafter der S. GmbH. Kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Dipl.-Ing. J. und Dr. R.; die Gesellschaft verfügt weder über einen Aufsichtsrat noch über einen Prokuristen. Dipl.-Ing. J. und Dr. R. sind Mehrheits- bzw Alleingesellschafter der Antragstellerin bzw der Revisionsrekurswerberin.
Nach Auffassung der Antragstellerin stehen der Gesellschaft Forderungen gegenüber der Revisionsrekurswerberin in Höhe von 950.00...