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Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft: Verdeckte Ausschüttungen; Behandlung von „Schwarzgeld“.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Im vorliegenden Fall geht es nur mehr darum, ob die über das Verrechnungskonto des S. gebuchten Entnahmen einerseits und ob die Leistungen der Kunden B. und A. andererseits als verdeckte Ausschüttungen zu behandeln sind.
1. Was zunächst den zweitgenannten Komplex und dabei im Besonderen die Zahlung des Kunden A. anlangt, so ist unstrittig, dass A. für die von der belangten Behörde an ihn veräußerte Immobilie neben einem „offiziellen“ Kaufpreis in Höhe von 5 Mio Schilling „außerhalb des Kaufvertrages“ weitere 1,5 Mio Schilling bezahlte. Die belangte Behörde stellte dazu – von der Beschwerde unbeanstandet – fest, dass S. mit auf der Rückseite einer Visitenkarte der Beschwerdeführerin den Erhalt des für die Beschwerdeführerin vereinnahmten Betrages von 1,5 Mio Schilling quittierte. Dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend gelangte die belangte Behörde weiter zu dem Ergebnis, dass von den so kassierten 1,5 Mio Schilling ein Teilbetrag von 1 Mio S...