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BFG-Senatsbeschlussfassung bei nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Beweismitteln
AVR 2026/11
Die Verwertung nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegter Beweismittel setzt eine neuerliche Beschlussfassung des Senats voraus.
Sachverhalt: Die Revisionswerberin beantragte im Beschwerdeverfahren vor dem BFG die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung am brachte sie weitere Beweisanträge vor, insbesondere auf Einvernahme mehrerer Zeugen. Darüber hinaus kündigte sie die Vorlage weiterer Unterlagen an. Das BFG räumte der Revisionswerberin hierfür noch während der mündlichen Verhandlung eine Frist von vier Wochen ein. Anschließend zog sich der Senat zur Beratung zurück. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung verkündete der Senatsvorsitzende den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde.
Innerhalb der eingeräumten Frist brachte die Revisionswerberin weitere Schriftsätze samt Urkunden und Beweisanträgen ein, welche das BFG bei der Ausfertigung der Entscheidung berücksichtigte. Es fand keine weitere mündliche Verhandlung statt, der Senat trat auch nicht neuerlich zusammen.
Die Revisionswerberin erhob außerordentliche Revision und b...