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AVR 3, Juni 2026, Seite 122

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde

AVR 2026/9

S. 122 §§ 281a, 299 BAO

Mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) ist das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde nicht zuständig.

Sachverhalt: Die Revisionswerberin erhob gegen einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO sowie gegen den gleichzeitig erlassenen Ersatzbescheid betreffend Grunderwerbsteuer Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst gemäß § 281 BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung eines damit zusammenhängenden Einkommensteuerverfahrens ausgesetzt.

Nach Abschluss des Einkommensteuerverfahrens erließ das Finanzamt im Jahr 2022 eine Beschwerdevorentscheidung, die ausschließlich den Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid) betraf. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag. Eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO wurde hingegen nicht erlassen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt dem BFG sowohl die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid als auch jene gegen den Ersatzbescheid zur Entscheidung vor. Das BFG entschied über beide Beschwerden und wies sowohl die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid als auch jene gegen den Grunderwerbs...

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