VwGH 12.02.2026, Ra 2025/16/0043
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Gemäß § 299 Abs. 2 erster Satz BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Nach der Rechtsprechung und Lehre liegen zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. ; vgl. auch , zu Wiederaufnahme- und Sachbescheid nach § 307 BAO). Bei einem Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO handelt es sich demnach um einen eigenen Bescheid, der selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. |
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RS 2 | Im Anwendungsbereich des § 262 Abs. 1 BAO ist für Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. |
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RS 3 | Bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl. , mwN). Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2022/13/0120 B RS 2 |
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RS 4 | Im Fall einer gemeinsamen Anfechtung des Aufhebungsbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO mit dem nach § 299 Abs. 2 BAO damit zu verbindenden Ersatzbescheid führt eine Entscheidung über den Ersatzbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO ohne vorherige Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung. |
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RS 5 | Das BFG war mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO nicht zuständig. Indem das BFG trotz fehlender Zuständigkeit zur Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO über die Beschwerde gegen den Ersatzbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO entschieden hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der R GmbH, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102081/2023, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird,
I. soweit damit die Beschwerde (Berufung) der Revisionswerberin gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern vom betreffend die Aufhebung des Bescheides vom gemäß § 299 BAO als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben;
II. soweit damit die Beschwerde (Berufung) der Revisionswerberin gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern vom betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht in Spruchpunkt I. die Beschwerde (Berufung) der Revisionswerberin vom gegen die Bescheide des damaligen Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern (nunmehr: Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt) (1.) vom betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO und (2.) vom betreffend Grunderwerbsteuer als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht in Spruchpunkt II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Das Bundesfinanzgericht führte zum Sachverhalt und zum Verfahrensgang unter einem und soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, laut Punkt II. des Sacheinlage- und Einbringungsvertrages vom („Einbringungsvertrag“) habe Herr [FR] sein in Punkt I.a.) näher bezeichnetes Einzelunternehmen „[FR]“ mit allen dazugehörenden Wirtschaftsgütern und allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen, insbesondere mit den in Punkt III. des Einbringungsvertrages angeführten Liegenschaften nach den Vorschriften des Art. III des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) mit allen Aktiven und Passiven laut Einbringungsbilanz zum als Gesamtsache zum Zweck der Fortführung und unter Verzicht auf die Liquidation unter Fortführung der steuerlich maßgebenden Buchwerte nach Art. III UmgrStG in die übernehmende Gesellschaft, die Revisionswerberin, eingebracht. Alle in der Einbringungsbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten würden übertragen. Ebenso würden alle in der Einbringungsbilanz mangels Anschaffungswert nicht aufscheinenden Rechte und Verbindlichkeiten, die Betriebs-, Miet- und Nutzungsrechte, Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten übertragen.
3 Für den Fall, dass die Vertragspartner des einbringenden Unternehmens in Bezug auf das eingebrachte Unternehmen mit der Einbringung, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolge, nicht einverstanden sein sollten, verpflichte sich der einbringende Unternehmer das jeweilige Vertragsverhältnis auf Dauer desselben im Innenverhältnis auf Rechnung und Gefahr der übernehmenden Gesellschaft zu führen. Die übernehmende Gesellschaft verpflichte sich, den einbringenden Unternehmer [RF] und dessen Rechtsnachfolger daraus völlig schad- und klaglos zu halten.
4 Im Zuge der Einbringung seien sieben näher genannte Liegenschaften auf die übernehmende Gesellschaft, die Revisionswerberin, übertragen worden (Punkt III. des Einbringungsvertrages).
5 Laut Punkt V. des Einbringungsvertrages sei die Einbringung auf Grundlage der diesem Vertrag als Anlage A angeschlossenen Einbringungsbilanz zum erfolgt. Herr [FR] stelle fest, dass das einbringungsgegenständliche Vermögen sowohl zum Einbringungsstichtag als auch im Vertragsabschlusszeitpunkt einen positiven Verkehrswert im Sinne des § 12 UmgrStG besitze.
6 Gemäß Punkt IX. des Einbringungsvertrages machten die Vertragsparteien für diese Einbringung die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art. III UmgrStG geltend. Die Vertragsteile hätten die Anwendung des UmgrStG ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage erklärt.
7 Mit Bescheid vom habe das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvertrag gemäß § 22 Abs. 5 UmgrStG mit 3,5 % vom zweifachen Einheitswert iHv 1.198.607,48 € mit 41.951,26 € festgesetzt.
8 Im Juni 2009 sei eine Kontrollmitteilung des damaligen Finanzamts samt einer Sachverhaltsdarstellung erfolgt, aus der hervorgegangen sei, dass die Einbringung nach Art. III des UmgrStG mangels Vorliegen eines Betriebes im Jahr 2006 nicht anerkannt werde und somit die steuerliche Begünstigung iSd § 22 Abs. 5 UmgrStG nicht angewendet werden könne.
9 Mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom habe das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid vom aufgehoben. Als Begründung habe das Finanzamt ausgeführt, dass kein einbringungsfähiger Betrieb vorliege.
10 Mit Bescheid vom habe das Finanzamt die Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvertrag gemäß § 7 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) mit 3,5 % von der anteiligen Gegenleistung iHv 8.409.089,88 € mit 294.318,15 € festgesetzt. Dabei seien die gemeinen Werte der übertragenen Liegenschaften ausgehend von den Verkehrswerten lt. Schätzungsgutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Immobilien vom mit 16.477.000,00 € angesetzt und die anteilige Gegenleistung sei anhand einer Verhältnisrechnung ermittelt worden.
11 Vom Entgelt entfalle der folgende Anteil als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung auf die übertragenen Grundstücke: „Verkehrswerte Grundstücke mal Entgelt durch Wert der gesamten Aktiva = 16.477.000,00 mal 8.474.012,13 durch 16.604.210,42 = € 8.409.089,88“.
12 Die Revisionswerberin habe Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides gemäß § 299 BAO sowie gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom erhoben. Auch gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom sei am Berufung beim Finanzamt erhoben worden.
13 Die steuerliche Vertretung der Revisionswerberin habe vorgebracht, die Ansicht des Finanzamts, wonach kein einbringungsfähiger Betrieb vorliege, sei unrichtig. Es werde zur Begründung auf die beiliegende Berufung gegen diesen Bescheid verwiesen. Sobald der Berufung stattgegeben werde, falle die Begründung für die Aufhebung des ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheides weg und der ursprüngliche Bescheid wäre rechtsrichtig ergangen. Darüber hinaus sei allerdings selbst bei Nichtanwendung der Bestimmung des UmgrStG die Bemessungsgrundlage im vorliegenden Fall nicht von der Gegenleistung zu ermitteln. Eine solche liege nicht vor, da keine Anteilsgewährung erfolgt sei. Die Grunderwerbsteuer wäre gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom dreifachen Einheitswert des Grundstücks zu berechnen. Zur Begründung der Ansicht, dass im vorliegendem Fall keine Gegenleistung vorliege, habe die Revisionswerberin vor allem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/16/0200, verwiesen.
14 Mit Bescheid vom sei nach Zustimmung der Revisionswerberin die Entscheidung über die Berufung (Beschwerde) gegen die Bescheide des Finanzamts vom betreffend die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom und vom betreffend die Grunderwerbsteuer gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt worden.
15 Das Verfahren zur Einkommensteuer 2007 sei letztlich mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7103133/2013, entschieden und die Beschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden.
16 Mit Beschwerdevorentscheidung vom habe das Finanzamt das Verfahren nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom betreffend Einkommensteuer 2007 von Amts wegen fortgesetzt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend habe das Finanzamt ausgeführt, laut dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom sei die Betriebseigenschaft des zu übertragenden Vermögens nicht anerkannt worden. Es liege somit die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten vor. Für den Einbringungsvertrag sei die Anwendung des UmgrStG nicht gegeben und daher eine Einbringung gemäß Art. III UmgrStG ausgeschlossen. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei daher nicht der zweifache Einheitswert der eingebrachten Grundstücke gemäß § 22 Abs. 5 UmgrStG, sondern die anteilige Gegenleistung, die auf die übertragenen Liegenschaften entfalle. Dabei seien die Liegenschaften mit den gemeinen Werten gemäß § 10 BewG anzusetzen. Die gemeinen Werte ergäben sich aus den Schätzungsgutachten vom .
17 Die Revisionswerberin habe gegen die Beschwerdevorentscheidung vom einen Vorlageantrag eingebracht.
18 Die Behandlung der im Einkommensteuerverfahren erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 255/2023, abgelehnt worden.
19 Mit Beschluss vom , Ra 2023/13/0059, habe der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom betreffend Einkommensteuer 2007 erhobene Revision der Revisionswerberin zurückgewiesen.
20 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht betreffend die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom gemäß § 299 BAO nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, für die Aufhebung gemäß § 299 BAO sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend. Dies gelte allerdings nicht in jenen Fällen, in denen für eine Beschwerdevorentscheidung oder für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebende Rechts- und Sachlage entscheidungsrelevant sei.
21 Da das Finanzamt zu Unrecht vom Vorliegen eines Betriebes ausgegangen sei, habe sich der Grunderwerbsteuerbescheid vom als nicht richtig erwiesen und sei somit gemäß § 299 BAO aufzuheben gewesen. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtskraft der Vorzug zu geben und das Ermessen dahingehend zu üben, den unrichtigen Bescheid aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
22 Betreffend das Grunderwerbsteuerverfahren führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, es bestehe grundsätzlich weder bei der Feststellung des Sachverhaltes noch bei der Beurteilung, ob das UmgrStG auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden sei, eine Bindungswirkung an die Feststellung im Einkommensteuerverfahren. Jedoch zeige die Beschwerde keinen stichhaltigen Grund auf, die getätigten Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
23 Das Bundesfinanzgericht zitierte in dem angefochtenen Erkenntnis das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom betreffend die Einkommenssteuer 2007 sowie die Randziffern 25 bis 28 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2023/13/0059.
24 Das Bundesfinanzgericht führte des Weiteren aus, dem Finanzamt könne im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom nicht entgegengetreten werden, wenn es sich dieser Beurteilung angeschlossen und das Vorliegen eines Gewerbebetriebes verneint habe. Nach den obigen Ausführungen könne daher auch die Begünstigungsbestimmung des § 22 Abs. 5 UmgrStG (zweifacher Einheitswert) nicht zur Anwendung kommen.
25 Die Revisionswerberin bringe vor, nach dem bereits in der Berufung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/16/0200, sei in diesem Fall, in dem eine Sacheinlage ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten vorliege, die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstücks zu berechnen. Nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages geltenden Rechtslage sei die Grunderwerbsteuer daher vom dreifachen Einheitswert zu berechnen und nicht von einer fiktiven Gegenleistung, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliege.
26 Das Bundesfinanzgericht führte dazu aus, im gegenständlichen Fall würden einzelne Vermögenswerte (wie zum Beispiel Liegenschaften) übertragen und Verbindlichkeiten übernommen. Laut Punkt II. des Einbringungsvertrages würden alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten laut Einbringungsbilanz zum übertragen. Die übernehmende Gesellschaft habe sich verpflichtet, den einbringenden Unternehmer völlig schad- und klaglos zu halten. Damit seien einzelne betriebliche Vermögenswerte gegen Übernahme der betrieblichen Verbindlichkeiten übertragen worden, womit die Grunderwerbsteuer von dieser Gegenleistung zu berechnen sei.
27 Soweit die Revisionswerberin vorbringe, es handle sich bei der Einbringung um eine Sacheinlage ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten, womit keine Gegenleistung vorliege, sodass die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstücks (dreifacher Einheitswert) zu ermitteln sei, sei dem zu entgegnen, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/16/0200, ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Im Beschwerdefall sei das Vorliegen einer Gegenleistung für die Sacheinlage von Grundstücken und Gebäuden strittig. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sei der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass eine Liegenschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten für die Übertragung von einer Großmuttergesellschaft in die Enkelgesellschaft eingebracht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, Gegenleistung sei die Leistung des Erwerbers, zu der er sich für den Erwerb des Grundstücks verpflichtet habe. Soweit die Sacheinlage in der Gesellschaft mit der Einräumung von Gesellschaftsrechten abgegolten werde, liege darin die Gegenleistung des Erwerbers der Sacheinlage und die Grunderwerbsteuer sei von dieser Gegenleistung zu bemessen. Die Wertsteigerung der Gesellschaftsrechte der übertragenden Gesellschaft an sich sei nicht aufgrund einer Verpflichtung der damaligen Beschwerdeführerin entstanden, womit sie keine Gegenleistung darstelle. Die Frage, ob die Übernahme von Verbindlichkeiten (Schulden) im Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung als Gegenleistung anzusehen sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, weil sich die erwerbende Gesellschaft eben nicht zur Übernahme von Verbindlichkeiten verpflichtet habe.
28 Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesfinanzgericht aus, es handle sich im gegenständlichen Fall um eine reine Rechtsfrage, womit die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben könne. Das erkennende Gericht hätte auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen können.
29 Die Revisionswerberin erhob gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , E 3746/2024-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
30 Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende Revision ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Das Finanzamt Österreich sah von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung ab.
31 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Bundesfinanzgericht sei hinsichtlich der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO vom nicht zuständig gewesen, weil eine Beschwerdevorentscheidung nicht ergangen sei. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 291 Abs. 1 BAO unterlägen nur von der Abgabenbehörde vorgelegte Bescheidbeschwerden der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts. Die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts werde somit nur begründet, wenn die Abgabenbehörde zuvor bereits mit Beschwerdevorentscheidung entschieden habe und dagegen ein Vorlageantrag erhoben worden sei.
32 Die Revision sei außerdem zulässig, weil das Bundesfinanzgericht entgegen dem Antrag der Revisionswerberin keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Hätte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hätte die Revisionswerberin in der Revision näher genanntes Vorbringen zum Fehlen einer Gegenleistung in Hinblick auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/16/0200, erstattet. Darüber hinaus seien dem Bundesfinanzgericht weitere, näher genannte Verfahrensfehler anzulasten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
33 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
I.
34 Aus dem vorgelegten Akt des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung vom ausschließlich der aufgrund der Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom gemäß § 299 BAO am ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid war. Auch der Vorlageantrag der Revisionswerberin vom betraf - folglich - ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom .
35 Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom und gegen den weiteren Grunderwerbsteuerbescheid vom unter einem erhobene Berufung (Beschwerde) der Revisionswerberin vom mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor.
Die Revisionswerberin weist in der Revision zutreffend darauf hin, dass eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO vom nicht ergangen ist.
36 Gemäß § 262 Abs. 1 BAO idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013, ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
37 Wurde eine Berufung vor dem , ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) gemäß § 323 Abs. 42 BAO nicht anwendbar.
38 § 262 Abs. 1 BAO idF des FVwGG 2012 trat gemäß § 323 Abs. 37 BAO am in Kraft. Die Bestimmung ist, soweit Beschwerden betroffen sind, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Aus dem Akt des Bundesfinanzgerichts ergibt sich, dass die Berufung (Beschwerde) gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom dem Bundesfinanzgericht am , und somit nicht vor dem der Abgabenbehörde zweiter Instanz, vorgelegt wurde. Die Ausnahme von der Anwendung des § 262 BAO nach § 323 Abs. 42 BAO idF des Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, ist im Revisionsfall daher nicht anwendbar.
39 Gemäß § 299 Abs. 2 erster Satz BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Nach der Rechtsprechung und Lehre liegen zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. , mHa [nunmehr] Ritz/Koran, BAO8, § 299 Rz 45; vgl. auch , zu Wiederaufnahme- und Sachbescheid nach § 307 BAO).
40 Bei einem Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO handelt es sich demnach um einen eigenen Bescheid, der selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Im - vorliegend gegebenen - Anwendungsbereich des § 262 Abs. 1 BAO ist für Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der Ausnahmen von der Verpflichtung des Finanzamts, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, nach § 262 Abs. 2 BAO vorliegt.
41 Mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) war das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO vom nicht zuständig (vgl. ; , Ro 2015/15/0001, mwN).
42 Das angefochtene Erkenntnis ist, insoweit damit die Beschwerde (Berufung) der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom betreffend die Aufhebung des Bescheides vom gemäß § 299 BAO als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
43 Der Verwaltungsgerichtshof weist für das fortgesetzte Verfahren auf § 281a BAO hin: Gemäß dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
II.
44 Das Bundesfinanzgericht war infolge der Beschwerdevorentscheidung vom und des dazu gestellten Vorlageantrags vom nach Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung über die Beschwerde (Berufung) der Revisionswerberin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom zuständig.
45 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 307 Abs. 1 und 2 BAO widerspricht es bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl. , mwN). Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. ; , 2012/15/0193, mwN).
46 Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aufgrund der mit § 307 Abs. 1 und 2 BAO vergleichbaren Systematik des § 299 Abs. 1 und 2 BAO auch auf den Fall einer gemeinsamen Anfechtung des Aufhebungsbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO mit dem nach § 299 Abs. 2 BAO damit zu verbindenden Ersatzbescheid anzuwenden. Eine Entscheidung über den Ersatzbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO ohne vorherige Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO führt zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (vgl. auch Ritz/Koran, BAO8, § 299 Rz 45).
47 Das Bundesfinanzgericht war im Revisionsfall zur Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO nicht zuständig. Indem das Bundesfinanzgericht trotz fehlender Zuständigkeit zur Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO über die Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom entschieden hat, hat es diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
48 Das angefochtene Erkenntnis ist daher insoweit, als damit die Beschwerde (Berufung) der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Auf die in der Revision angezogenen „grunderwerbsteuerlichen Rechtsfragen“ (zur Maßgeblichkeit des Art. III UmgrStG) war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
49 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160043.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAG-28148