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Liste der Steuerhoheitsgebiete, mit denen Informationen aus einem Mindeststeuerbericht (GIR) im Zuge des automatischen Informationsaustausches ausgetauscht werden (Stand: 1. Juni 2026)
Info des 2026-0.475.107.
In Österreich gelegene Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit konsolidiertem Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio € müssen gemäß § 69 MinBestG jährlich einen Mindeststeuerbericht (GIR) einreichen. Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und hat die in § 73 MinBestG und Anlage 1 der MinBestG-Durchführungsverordnung vorgesehenen Angaben zu enthalten.
Der Mindeststeuerbericht ist gemäß § 72 MinBestG grundsätzlich innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres der Unternehmensgruppe beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen. Abweichend davon beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs 6 MinBestG darstellt. Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts endet nicht vor dem .
Informationen aus einem von der inländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14 MinBestG) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45 MinBestG) zentral in Österreich eingereichten Mindeststeuerbericht werden gemäß § 73a MinBestG im Wege des automatischen Informationsaustausches den ausländischen zuständigen Behörden jener Steuerhoheitsgebiete übermittelt, mit denen ei...