Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
2. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 39742. Sonderfragen zum BR aus der Beratungspraxis
Müssen dem BR Personaldaten für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden?
Dabei kann es zB um folgende Daten gehen:
Berufsbezeichnung, Eintrittsdatum, Alter, Wochenarbeitszeit, Gehalt, Zulagen, Nationalität, Gender und Geburtsdatum.
Vorauszuschicken ist, dass die Rechte des BR im ArbVG abschließend angeführt sind. Zusätzliche Rechte, auch wenn sie ausdrücklich zugestanden oder betrieblich geübt werden, sind daher gesetzwidrig und müssen nicht (nicht mehr) eingehalten werden (absolut zwingender Charakter des ArbVG, zB , siehe 36.8.3.6. Abschnitt „Einschränkungen aus dem absolut zwingenden Charakter des ArbVG“). Zu den gesetzlich vorgegebenen Informations- und Einsichtsrechten des BR siehe 30.
Da der BR lediglich Einsicht- und Informations- bzw Auskunftsrechte hat, ist er nicht berechtigt, Zusammenstellungen etc nach seinen Vorgaben vom AG bzw dessen Personalverwaltung zu verlangen.
Soweit Daten dem BR bereits vorgelegt wurden (insbesondere anlässlich der Information über Neueinstellungen) oder über die Einsichtnahme zB in die Gehaltsunterlagen, Personalakten, etc für ihn ermittelbar sind, ist eine nochmalige Information...