Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
2. Aufl. 2026
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S. 6312. Ersatzmitglieder
Details zum Kündigungs- und Entlassungsschutz der Ersatzmitglieder siehe 40.11.1.
Zum Anspruch von nachrückenden Ersatzmitgliedern auf Bildungsfreistellung siehe 40.10.4.
Ein Überblick zum Thema Ersatzmitglieder kann zB auch dem Fachartikel Rauch, Ersatzmitglieder des BR, ARD 6681/5/2020 entnommen werden.
12.1. Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Bei der BR-Wahl werden auch Ersatzmitglieder (§ 65 ArbVG) gewählt. Der BR-Vorsitzende hat unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung dem Betriebsinhaber ua die Reihenfolge der Ersatzmitglieder mitzuteilen (§ 11 BR-GO).
Das Nachrücken der Ersatzmitglieder ist bei gänzlichem Ausscheiden (Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 64 ArbVG; siehe 11.2. bis 11.7.) sowie bei vorübergehender Verhinderung des Mitglieds des BR vorgesehen. Eine vorübergehende Verhinderung kann eine Krankheit oder ein Kuraufenthalt, Urlaub sowie etwa ein Besuch der Sozialakademie im Zuge einer Bildungsfreistellung sein (EA Wiener Neustadt, Re 4/74, Arb 9.242).
Weiters rückt ein Ersatzmitglied nach, wenn ein gewähltes Mitglied des BR die Wahl nicht annimmt (§ 32 Abs 2 BR-WO; siehe 4.14.).
Die Dauer der Verhinderung ist ohne Belang. Auch bei kurz- oder langfristigen Verhinderungen ...