Suchen Kontrast Hilfe
Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
Rauch

Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5475-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag (2. Auflage)

S. 11928. Allgemeine Befugnisse der ANschaft

28.1. Überwachung

28.1.1. Allgemeine Überwachungsrechte

Der BR ist berechtigt, die Einhaltung der die AN des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen (§ 89 ArbVG). Die Überwachungsrechte des BR beziehen sich nur auf die von ihm vertretenen AN iSd § 36 ArbVG (siehe 2.). Daher sind keine Überwachungsbefugnisse bezüglich leitender Angestellten oder ausgeschiedener AN gegeben. Der BR vertritt auch nicht Betriebspensionisten ( i; ).

Die AN des Betriebes betreffen insbesondere Vorschriften des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Steuerrechts. Die Art der Rechtsquelle (KV, Satzung, VO, Gesetz, BV etc) ist dabei unerheblich und bezieht sich auch auf betriebliche Übungen (). Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften umfasst auch die praktische Umsetzung (wie etwa die Auszahlung der dem AN zustehenden Bezüge). Der BR kann seine Überwachungsrechte mittels Klage beim ASG durchsetzen.

Der BR-Vorsitzende kann nicht einzelne BR-Mitglieder von den Überwachungsrechten ausschließen (EA Leoben , Re 24/83, ARD 3565/11/84, Arb 10.235). ME können aber nicht mehrere BR-Mit...

Daten werden geladen...