Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
2. Aufl. 2026
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S. 10925. Grundsätze der Interessenvertretung
25.1. Kampfverbot bzw Friedenspflicht
Ziel der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der AN und des Betriebs (§ 39 Abs 1 ArbVG). Der Betrieb soll als Existenzgrundlage auch der AN erhalten bleiben (). Daraus ergibt sich auch das Verbot von Kampfmaßnahmen durch den BR. So etwa ist es verboten, dass der BR Flugzettel mit rufschädigendem Inhalt (iSd § 1330 Abs 2 ABGB) verbreitet (, ARD 5472/5/2004).
Relative und absolute Friedenspflicht
Jeder KV beinhaltet während seiner Laufzeit eine Friedenspflicht. Daher sind Arbeitskämpfe (Streiks) über die im KV geregelten Angelegenheiten verboten. Eine absolute Friedenspflicht, die sich auch auf nicht in KV geregelte Fragen bezieht, müsste von den KV-Parteien gesondert vereinbart werden (Begriffe aus dem deutschen Tarifvertragsrecht). Die Friedenspflicht steht nicht in Konflikt mit Art 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Dullinger, Kietaibl, Grundfragen der kollektivvertraglichen Friedenspflicht, ecolex 2025, 673 ff).
25.1.1. Streik und Protestversammlungen
Zum Grundrecht auf Streik nach Art 8 GRC siehe 25.1.2.
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