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Zocken an der Börse - Was bekommt der Lebensgefährte zurück?
iFamZ 2026/71
S. 125 §§ 2 ff, 8a, 81a IO; §§ 81 ff, 96 EheG
1. Der Aufteilungsanspruch wird mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar; damit ist er ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“.
2. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Insolvenzschuldner die freie Verfügung über den die Insolvenzmasse betreffenden Aufteilungsanspruch entzogen; diesbezügliche Verfahrenshandlungen sind gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam.
3. Der Insolvenzverwalter hat die Masse ganz oder teilweise betreffende Rechtsstreitigkeiten zu führen (§ 81a IO). Das gilt auch für das außerstreitige Aufteilungsverfahren.
T. ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners und beantragte 2021 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Über ihr Vermögen wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und das Aufteilungsverfahren mit Wirkung ex lege unterbrochen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom wurde ihr die Eigenverwaltung entzogen und Mag. D. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Aufteilungsverfahren über Antrag des Insolvenzverwalters fortgesetzt und die Parteienbezeichnung von der Schuldnerin auf den Insolvenzverwalter berichtigt.
Im gegenständlichen Auft...