Handbuch Besteuerung von Kryptowährungen
1. Aufl. 2023
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S. 125Realisationstatbestände im Rahmen des § 27b Abs 3 EStG
1. Realisierte Wertsteigerungen bei Kryptowährungen (§ 27b Abs 3 EStG) im Überblick
Aufgrund der Neuregelung durch das ÖkoStRefG 2022 Teil I gehören gem § 27 Abs 1 und 4a EStG Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen im Privatvermögen seit nach Maßgabe des § 27b EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Tatbestand des § 27b Abs 3 EStG definiert diese Art der Einkünfte abschließend und zählt dazu Einkünfte aus
der Veräußerung (§ 27b Abs 3 Z 1 EStG) sowie
dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel (§ 27b Abs 3 Z 2 EStG). Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt jedoch keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich.
Zusätzlich wird im letzten Satz des § 27b Abs 3 EStG die Regelung des § 27 Abs 6 Z 1 EStG für sinngemäß anwendbar erklärt. Demnach gilt die Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich an Kryptowährungen ebenso als Veräußerung und führt dementsprechend zur Realisierung.
Mit dem AbgÄG 2023 BGBl I 2023/110 wurde § 27b Abs 3 Z 2 EStG um einen Satz ergänzt, wonach die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs 2 Z 1 EStG keinen Tausch darstellt. Damit in Zusammenhang S. 126steht auch eine Ergänzung der Definition v...